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Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

31.05.201308:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

(openPR) Wieder einmal Neuigkeiten zur Haftungssituation von Banken in Bezug auf eine Anlageberatung. Anders jedoch als in den bis dato entschiedenen Haftungsfällen ging es aktuell um die Zwischenschaltung eines Anlageberaters. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen eine Direktbank in Frage kommt, obwohl die unmittelbare Beratung und Ausgabe von Finanzprodukten durch ein anlageberatendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgte.



Die Klägerin hatte im Jahr 2005 ein Zins-Plus-Konto eröffnet. Dabei handelte es sich um ein Tageskonto mit einer jährlichen Festverzinsung von 4,5%. Dieses Tagesgeldkonto war mit einem Depot zur Einbuchung von Wertpapieren gekoppelt. Die Direktbank und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vereinbarten, dass erstere nur den marktüblichen Zins übernehmen sollte (da die 4,5% diesen deutlich überstiegen). Den Differenzbetrag sollte das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgleichen. Dabei entstand ein nicht unerhebliches Verlustgeschäft, das durch Abschluss ertragreicherer Finanzgeschäfte mit dem Kontoführer und entsprechendem Provisionserhalt aufgefangen werden sollte. In der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2008 tätigte die Klägerin nach Beratung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zahlreiche Käufe von Inhaber-Aktien, Inhaber- Teilschuldverschreibungen und Genussscheinen. Mit deren Verkauf traten drastische Verluste bei der Klägerin ein.

Eine Haftung der Direktbank wegen falscher Anlageberatung kommt von vornherein nicht in Betracht, da zwischen der Klägerin und der Direktbank kein Anlageberatungsvertrag zustande kam. Darüber hinaus sind bei der Zwischenschaltung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese für die Kundenbefragung in Hinblick auf etwaige Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse etc. zuständig. Auch eine Zurechnung des Verhaltens des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist dem BGH nach nicht gangbar, da es sich bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen um ein selbstständig tätiges Unternehmen handelt. Auch hat die Direktbank normalerweise keine Verpflichtung zur Überwachung der Beratung.

Wenn die Bank allerdings positive Kenntnis einer tatsächlichen Fehlberatung hat oder aufgrund erheblicher Hinweise davon ausgehen kann, besteht für sie eine Warnpflicht, sodass sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Zum Nachweis dieser Kenntnis wurde der Sachverhalt zurück an die Berufungsinstanz verwiesen.

Somit besteht für eine Bank also auch in einem mehrgeschalteten Verhältnis das Risiko einer Haftung wegen Falschberatung, sofern eine Kenntnis oder entsprechende Fahrlässigkeit vorliegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11

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