(openPR) Ansprüche der Anleger gegen die beratende Bank
Mit der Zeichnung des Schiffsfonds »MS „Rio Valiente“ und „Rio Verde“« konnten Anleger in zwei Vollcontainerschiffe investieren. Der Markt, in dem die Schiffe Erträge erwirtschaften sollen, wurde den Anlegern in Grafiken als stetig steigend zwischen 1986 bis 2000 dargestellt. Der Prospekt dieses Fonds spricht sogar vollmundig von einem „Siegeszug des Containers“. Während der Laufzeit hatte der Fonds bisher aber durchaus seine Probleme, 2010 war sogar von drohender Insolvenz die Rede. Während der weitere wirtschaftliche Erfolg des Fonds schwer prognostizierbar ist, ist eines sicher: Für Anleger, die den Fonds zum Jahreswechsel 2002 / 2003 zeichneten, zählt jetzt jeder Tag, um etwaige Ansprüche gegen die beratende Bank zu sichern.
Im Februar 2010 teilte die Treuhänderin des Fonds den Anlegern mit, dass die Containerschifffahrt unter den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise leide. Dadurch würden die Fondsschiffe nicht einmal ausreichende Einnahmen erwirtschaften, um die elementaren Kosten der Gesellschaft zu begleichen. 2010 bestand deshalb ohne die Einbringung von Neukapital in die jeweilige Gesellschaft die Gefahr der Insolvenz. Unmissverständlich wurde mitgeteilt, dass bei einer Zahlungsunfähigkeit davon auszugehen sei, dass die Schiffe verkauft werden würden, der zu erwartende Erlös aber nicht ausreiche, um die Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank zu decken. Eine Rückzahlung des Kommanditkapitals an die Anleger wäre somit ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Die Anleger würden einen Totalverlust erleiden. Darüber hinaus ergäben sich für die Gesellschafter erhebliche Belastungen durch die Rückforderung bisher erhaltener Auszahlungen und die Versteuerung der Auflösung der Unterschiedsbeträge.
Die Anleger stimmten dem Finanzierungskonzept zu; eine Fortführung der Schifffahrtsgesellschaften wurde ermöglicht. Doch bis zum 31.12.2018, wenn sich die Anleger erstmals durch Kündigung von der Gesellschaft lösen können, werden vermutlich noch viele Klippen zu umschiffen sein.
Anleger haben aber schon jetzt einen Anspruch auf Rückabwicklung, wenn sie von ihrer Bank vor der Zeichnung falsch beraten wurden. Banken sind zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Deshalb sind insbesondere die Anlageziele zu beachten. Einem Anleger, dem es auf eine sichere Anlageform ankommt, bei der der Kapitalerhalt gesichert ist, wird man einen solchen Schiffsfonds wohl nicht anbieten dürfen. Auch müssen die wesentlichen Risiken deutlich dargestellt werden, die den Chancen einer solchen Beteiligung gegenüber stehen. Zu den Risiken zählt insbesondere, dass die Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber der finanzierenden Bank dazu führen können, dass eine vorzeitige Verwertung der Schiffe zu einem Totalverlust der Anleger führen kann. Ein Risiko, das 2010 bereits von der Treuhänderin selbst benannt wurde. Schließlich müssen Kreditinstitute ungefragt offenlegen, in welcher Höhe sie Provisionen durch die Zeichnung des Anlegers verdienen.
Verstößt eine Bank gegen diese Beratungspflichten, hat der Bankkunde einen Anspruch auf Rückabwicklung. Er kann also sein investiertes Kapital zurückfordern, während die Bank die Beteiligung erhält. Viele Mandanten der Kanzlei Dr. Ehlers berichten, bei der Beratung nicht auf Rückvergütungen hingewiesen worden zu sein. In diesen Fällen dürften die Aussichten der Anleger als durchaus positiv beurteilt werden, Ansprüche auf Rückabwicklung erfolgreich durchzusetzen.
Im Einzelfall verbleiben aber nur noch wenige Tage, um diese Ansprüche geltend zu machen, denn diese verjähren spätestens taggenau nach 10 Jahren. Wer also am 27.12.2002 gezeichnet hat, muss spätestens bis zum 27.12.2012 seine Ansprüche verjährungshemmend geltend gemacht haben. Hierzu genügt es nicht, die Bank bloß anzuschreiben. Wenn das Kreditinstitut nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann die Verjährung beispielsweise durch ein Güteverfahren oder eine Klage gehemmt werden.





