(openPR) Köln, 19. Oktober 2026. Der Bundesrat hat zum Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Stellung genommen und an mehreren Stellen Änderungen angeregt. Für Steuerpflichtige, Unternehmen und Investoren bleibt damit offen, welche Regelungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich gelten werden.
In seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 befasste sich der Bundesrat mit der als besonders eilbedürftig behandelten Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG. Der Gesetzentwurf trägt im Bundesrat die Drucksachennummer 507/26; die Ausschussempfehlungen wurden unter der Drucksachennummer 507/1/26 vorgelegt. Betroffen sind insbesondere Änderungen im Einkommensteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht und im Bundeskindergeldgesetz.
Bundesrat kritisiert geplante Zuschlagsregelung
Ein wesentlicher Punkt der Länderstellungnahme betrifft steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Der Regierungsentwurf sieht vor, den maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohn für diese Zuschläge von 50 Euro auf 75 Euro anzuheben. Für Nachtarbeitszuschläge soll es dagegen bei der bisherigen Grenze von 50 Euro bleiben.
Der Bundesrat hält diese unterschiedliche Behandlung für problematisch und schlägt vor, auf die Anhebung der Grundlohngrenze zu verzichten. Stattdessen sollen aus seiner Sicht die Zuschlagssätze von 50 Prozent beziehungsweise 125 Prozent maßvoll erhöht werden. Hintergrund ist die Sorge, dass Arbeitgeber künftig genauer zwischen Nachtarbeit einerseits und Sonn- oder Feiertagsarbeit andererseits unterscheiden müssten, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen könnte.
Zugleich weist der Bundesrat darauf hin, dass die Anhebung der Grenze nicht ausschließlich höhere Einkommen betreffen würde. Sie könnte auch für Beschäftigte mit unteren und mittleren Einkommen zusätzliche Arbeitsanreize schaffen. Die Stellungnahme bewertet damit nicht nur die steuerlichen Folgen, sondern auch praktische Auswirkungen auf Arbeitsorganisation und Lohnabrechnung.
Gewerbesteuer bei Rechenzentren und Immobilienfrist
Grundsätzlich unterstützen die Länder die geplanten Änderungen zur gewerbesteuerlichen Zerlegung bei Rechenzentren. Vorgesehen ist, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG bei Rechenzentren künftig nur zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung zu verteilen. Davon könnten vor allem Kommunen profitieren, in denen entsprechende Anlagen angesiedelt sind.
Der Bundesrat fordert jedoch ergänzende Sicherungen gegen Umgehungsgestaltungen. Genannt werden internationale Steuervermeidungsmodelle sowie die Einrichtung lediglich unerheblicher Nebenbetriebe. Zudem sollen sogenannte Co-Lokationen in die Sonderregelung einbezogen werden; diskutiert wird auch, ob statt der vertraglich vereinbarten Netzanschlussleistung ein anderer technischer Maßstab geeigneter sein könnte.
Nicht übernommen hat der Bundesrat eine Ausschussempfehlung zur Streichung der Zehnjahresfrist bei privaten Immobilienverkäufen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Regierungsentwurf lässt diese Vorschrift insoweit unverändert. Nach aktuellem Stand bleibt es daher dabei, dass private Immobilienveräußerungen nach Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei sein können, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Entlastungen, Gegenfinanzierung und Bedeutung für Betroffene
Der Regierungsentwurf sieht Entlastungen in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 vor. Geplant sind unter anderem höhere Grundfreibeträge, steigende Kinderfreibeträge und eine Erhöhung des Kindergeldes. Außerdem soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.
Auf der Gegenseite enthält der Entwurf steuererhöhende Elemente. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen; zusätzlich ist ab 280.000 Euro ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Auch die Pauschsteuer bei Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen, während die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden soll.
Für Unternehmen können insbesondere die geplanten Änderungen bei Minijobs, bei hohen zu versteuernden Einkommen und bei der Gewerbesteuerzerlegung relevant werden. Investoren und Immobilieneigentümer sollten den Fortgang des Verfahrens ebenfalls aufmerksam verfolgen, auch wenn die Abschaffung der Zehnjahresfrist derzeit nicht Bestandteil der Bundesratsstellungnahme ist. Der Finanzausschuss des Bundestages hat für den 4. November 2026 eine öffentliche Anhörung angesetzt.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Reform berührt nicht nur Arbeitnehmer und Familien, sondern kann auch Unternehmensstrukturen, Investitionsentscheidungen und laufende Vergütungsmodelle beeinflussen. Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, sollten Betroffene die diskutierten Änderungen in ihren steuerlichen Planungen berücksichtigen, ohne endgültige Ergebnisse vorwegzunehmen.“
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Fragen an der Schnittstelle von Unternehmensstruktur, Vermögensplanung und Investitionen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bundesrat-fordert-aenderungen-an-einkommensteuerreform-2027/

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