(openPR) Köln, 15. Oktober 2026. Die Reform des Genossenschaftsrechts ist im parlamentarischen Verfahren angekommen. Der Regierungsentwurf sieht mehr digitale Verfahren, schnellere Gründungen und strengere Vorgaben gegen missbräuchliche Genossenschaftsmodelle vor.
Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in den Bundestag eingebracht. Nach den vorliegenden Angaben wurde der Regierungsentwurf am 15. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und am 14. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Grundlage ist eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode; zugleich knüpft das Vorhaben an nicht abgeschlossene Arbeiten aus der 20. Wahlperiode an.
Digitale Verfahren und schnellere Gründungen
Ein zentrales Ziel des Entwurfs ist es, digitale Abläufe im Genossenschaftsrecht stärker zu verankern. Nach der Begründung der Bundesregierung soll die Textform, soweit möglich, häufiger genutzt werden können. Zudem sollen digitale Sitzungen, digitale Beschlussfassungen und die elektronische Information der Mitglieder erleichtert werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung im Rechts- und Geschäftsverkehr.
Auch die Gründung von Genossenschaften soll beschleunigt werden. Vorgesehen sind unter anderem eine Datenbank zu den zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, eine schnellere Prüfung des Förderungszwecks durch das Registergericht und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister. Zusätzlich soll eine Standardisierung der Gründungsgutachten Abläufe vereinheitlichen. Nach dem Vorblatt des Entwurfs entstehen Bürgerinnen und Bürgern dadurch keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände.
Für bestehende und neu zu gründende Genossenschaften können sich damit insbesondere folgende Bereiche ändern:
- Kommunikation: stärkere Nutzung der Textform und digitaler Informationswege.
- Willensbildung: erleichterte digitale Sitzungen und Beschlüsse.
- Gründung: strukturiertere Abläufe durch Datenbank, Regelfristen und standardisierte Gutachten.
- Satzung: stärkere Bedeutung klarer Regelungen, etwa zur Nachschusspflicht.
Investierende Mitglieder und Schutz vor Missbrauch
Der Entwurf enthält auch Vorgaben zur Attraktivität und zur Abgrenzung der genossenschaftlichen Rechtsform. Nach den veröffentlichten Informationen soll für investierende Mitglieder eine Obergrenze von 50 Prozent der Mitgliederzahl gelten. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht selbst nutzen, sollen damit höchstens die Hälfte der Mitgliedschaft ausmachen. Diese Begrenzung soll unseriöse Anlagegenossenschaften erschweren und verhindern, dass externe Investoren die Kontrolle übernehmen.
Zudem soll die Nachschusspflicht gegenüber dem Referentenentwurf nur noch optional ausgestaltet werden. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung soll keine Nachschusspflicht bestehen. Der Referentenentwurf war am 25. Juni 2025 an Länder und Verbände versandt und veröffentlicht worden; die Stellungnahmefrist lief bis zum 30. Juli 2025. Für Mitglieder und Gründer rückt damit die Satzungsgestaltung noch stärker in den Mittelpunkt.
Gegen unseriöse Modelle richtet sich außerdem die vorgesehene Klarstellung, dass eine bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck einer Genossenschaft ist. Prüfungsverbände sollen erweiterte Rechte und Pflichten erhalten und bei bestimmten Anhaltspunkten Informationen weitergeben müssen. Dies betrifft Fälle, in denen eine geprüfte Genossenschaft möglicherweise keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert. Ergänzend ist eine engere staatliche Aufsicht über Prüfungsverbände vorgesehen.
Parlamentarisches Verfahren und praktische Bedeutung
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung genommen. Dabei ging es unter anderem um Vorschläge zu § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG und § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG. Nach den Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 wurde insbesondere eine geplante Ausweitung des Weisungsrechts der Generalversammlung bei Genossenschaften mit bis zu 150 Mitgliedern kritisch gesehen. Die Ausschüsse bewerteten dies als unverhältnismäßigen Eingriff in gewachsene genossenschaftliche Strukturen.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 14. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Nach der Beratung soll die Vorlage an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden. Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist geplant, dass das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet wird und in Kraft tritt. Der weitere Zeitplan hängt vom parlamentarischen Verfahren ab.
„Für Unternehmen und Investoren ist die Reform bedeutsam, weil sie Fragen der Beteiligungsstruktur, der internen Kontrolle und der Finanzierung von Genossenschaften berührt“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade bei investierenden Mitgliedern, digitalen Beschlüssen und Satzungsregelungen sollten die künftigen Vorgaben frühzeitig in die gesellschaftsrechtliche Planung einbezogen werden.“
Nach dem Regierungsentwurf soll die Wirtschaft jährlich um etwa 536.000 Euro an Bürokratiekosten aus Informationspflichten entlastet werden. Zugleich gibt es aus der genossenschaftlichen Praxis unterschiedliche Bewertungen, insbesondere zur starren Grenze für investierende Mitglieder. Der Deutsche Raiffeisenverband begrüßte die Zielrichtung des Vorhabens, kritisierte aber anlässlich der Bundestagsdebatte die gesetzliche Begrenzung auf höchstens 50 Prozent. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband hält fakultative satzungsmäßige Höchstgrenzen für einen geeigneteren Kompromiss.
Betroffene Genossenschaften, Gründer, Unternehmen und Investoren sollten die weitere Beratung beobachten und bestehende Satzungen, Beteiligungsmodelle sowie interne Entscheidungsprozesse auf mögliche Anpassungsbedarfe prüfen lassen. Dies gilt besonders dort, wo digitale Beschlüsse, investierende Mitglieder, Nachschusspflichten oder Prüfungsprozesse eine Rolle spielen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht zu Strukturierung, Satzungsgestaltung und gesellschaftsrechtlichen Folgen geplanter Reformen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/reform-des-genossenschaftsrechts-im-regierungsentwurf-2026/

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