(openPR) Düsseldorf, 19. Oktober 2026. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die genossenschaftliche Rechtsform umfassend weiterentwickelt werden soll. Im Mittelpunkt stehen digitale Verfahren, beschleunigte Gründungen, klarere Anforderungen an den Förderzweck und zusätzliche Vorkehrungen gegen missbräuchliche Gestaltungen.
Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 15. Juli 2026 beschlossen; federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Entwurf wurde dem Bundesrat als Drucksache 459/26 zugeleitet und liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8410 vor. Der Bundestag hat das Vorhaben am 14. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Nach Angaben des Ministeriums soll das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet werden und zeitnah danach in Kraft treten.
Digitalisierung soll Abläufe in Genossenschaften erleichtern
Ein wesentlicher Teil des Entwurfs betrifft die weitere Digitalisierung genossenschaftlicher Verfahren. Die Textform soll an zusätzlichen Stellen zugelassen werden, etwa bei Benachrichtigungen zur Mitgliederliste, bei Mitteilungen über abgelehnte Beitritte oder bei Vollmachten für Beitritts- und Beteiligungserklärungen. Auch Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Protokolle der Generalversammlung sollen grundsätzlich in Textform möglich sein. Die Satzung kann allerdings weiterhin strengere Formerfordernisse vorsehen.
Darüber hinaus sollen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich als Präsenz-, virtuelle oder hybride Sitzungen sowie im gestreckten Verfahren durchgeführt werden können. Für Gründungsversammlungen sollen digitale und hybride Formate ebenfalls klargestellt werden. Bei hybriden Generalversammlungen kann eine einheitliche elektronische Abstimmung erleichtert werden, sofern die Satzung dies nicht ausschließt. Damit reagiert der Entwurf auf praktische Unsicherheiten, die insbesondere vor der Eintragung einer Genossenschaft auftreten können.
Schnellere Gründungen und klarere Anforderungen
Die Gründung von Genossenschaften soll durch mehrere Maßnahmen vereinfacht werden. Vorgesehen ist unter anderem eine erweiterte Datenbank zu genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, damit Gründer einen passenden Prüfungsverband leichter finden können. Außerdem soll eine Verordnungsermächtigung Mindestangaben für Gründungsgutachten näher bestimmen können. Hintergrund ist, dass solche Gutachten in der Praxis nach der Entwurfsbegründung sehr unterschiedlich ausfallen.
Für Registereintragungen ist eine Regelfrist vorgesehen. Die Gründung einer Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft soll in der Regel innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung eingetragen werden. Liegt ein behebbares Eintragungshindernis vor, soll die Frist grundsätzlich nach dessen Beseitigung beginnen. Erfolgt die Eintragung nicht fristgerecht, soll das Registergericht die Antragsteller über die Gründe der Verzögerung informieren.
Inhaltlich soll § 1 GenG klarstellen, dass die Förderung der Mitglieder unmittelbar oder mittelbar erfolgen kann. Bedeutung kann dies etwa für Energiegenossenschaften, Holding-Strukturen und bestimmte Belegschaftsmodelle haben. Zugleich soll ausdrücklich festgehalten werden, dass eine bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Auch Vorratsgründungen sollen nach dem Entwurf nicht zulässig sein, weil bereits bei der Gründung mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder vorhanden sein müssen.
Folgen für Mitglieder, Investoren und Organe
Besondere Aufmerksamkeit gilt investierenden Mitgliedern. Die Satzung muss nach dem Entwurf sicherstellen, dass investierende Mitglieder andere Mitglieder nicht überstimmen können und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen nicht blockieren. Zudem soll ihre Zahl grundsätzlich 50 Prozent der Mitglieder nicht überschreiten. Ausnahmen sind unter anderem für Arbeitnehmer der Genossenschaft und bestimmte satzungsmäßige Wechsel vorgesehen.
Auch Organstrukturen und Mitgliederrechte sollen angepasst werden. Für Vorstandsmitglieder eines mehrköpfigen Vorstands sind Regelungen zum Ruhen der Tätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit vorgesehen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern soll die Satzung eine Weisungsbindung des Vorstands an die Generalversammlung oder ein entsprechendes Entscheidungsgremium vorsehen können. Der Bundesrat hat angeregt, diese Schwelle auf 50 Mitglieder abzusenken; die Bundesregierung will diesen Vorschlag prüfen.
Die Einsicht in die Mitgliederliste soll neu geordnet werden, weil dort personenbezogene Daten enthalten sind. Mitglieder behalten ein Einsichtsrecht, während Dritte strengeren Voraussetzungen unterliegen sollen. Kontaktdaten anderer Mitglieder können unter bestimmten Bedingungen zugänglich sein, wenn sie zur Ausübung gesetzlicher Minderheitenrechte benötigt werden. Digitale Vertreterwahlen und eine Bild- und Tonübertragung von Vertreterversammlungen sollen ebenfalls ausdrücklich ermöglicht werden.
„Für Unternehmen, Gründer und Investoren ist der Entwurf bedeutsam, weil er die Genossenschaft stärker an digitale und arbeitsteilige Strukturen anpassen soll“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gleichzeitig zeigt die geplante Abgrenzung zur reinen Vermögensanlage, dass der Förderzweck weiterhin das zentrale Merkmal der Rechtsform bleibt.“
Betroffene Genossenschaften, Gründergruppen und investierende Mitglieder sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen. Sinnvoll ist insbesondere eine Prüfung, ob Satzungen, Wahlordnungen, Beteiligungsmodelle und interne Abläufe mit den geplanten Regelungen vereinbar wären. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht und begleitet Unternehmen, Gesellschafter und Genossenschaften bei gesellschaftsrechtlichen Struktur- und Satzungsfragen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/genossenschaftsrecht-soll-umfassend-modernisiert-werden/

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