(openPR) Köln, 19. Oktober 2026. Nach dem Ankauf umfangreicher Daten zu Offshore-Strukturen durch das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen stehen derzeit 398 Verdachtsfälle mit Deutschlandbezug im Fokus. Ob in den einzelnen Fällen steuerliche Pflichten verletzt wurden, muss jeweils gesondert geprüft werden; bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.
Das nordrhein-westfälische Finanzministerium hatte den Erwerb des Datenträgers bereits mit Pressemitteilung vom 11. Dezember 2025 bekannt gemacht. Nach der aktuellen Berichterstattung der dpa vom 19. Oktober 2026 umfasst das Material 3.320.148 Dateien und Ordner mit einem Datenvolumen von rund 1,45 Terabyte. Für Nordrhein-Westfalen werden 64 Fälle genannt, während weitere Sachverhalte an die zuständigen Bundesländer weitergeleitet werden sollen. Der finanzielle Umfang möglicher Vermögensverschiebungen ist nach den veröffentlichten Angaben bislang offen.
Daten aus mehreren Offshore-Standorten
Nach Angaben des Finanzministeriums stammen die Informationen von Offshore-Dienstleistern mit Sitz in verschiedenen Staaten und Gebieten. Genannt werden die Cayman Islands, die Vereinigten Arabischen Emirate, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. In der dpa-Berichterstattung wird insbesondere Dubai hervorgehoben, während die amtliche Mitteilung allgemein auf die Vereinigten Arabischen Emirate Bezug nimmt. Die Dienstleister sollen Kundinnen und Kunden die Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten angeboten haben.
Der behördlich mitgeteilte Verdacht richtet sich darauf, dass solche Strukturen genutzt worden sein könnten, um Vermögen gegenüber deutschen Finanzbehörden zu verschleiern oder steuerliche Pflichten zu umgehen. Eine rechtskräftige Feststellung zu einzelnen Personen oder Gesellschaften ergibt sich aus den veröffentlichten Informationen nicht. Der Datensatz soll zudem nicht nur wirtschaftlich Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland betreffen, sondern auch Personen in anderen Staaten. Für die bislang benannten 398 Sachverhalte wurde jedoch ein Bezug zu Deutschland festgestellt.
Prüfung von Beteiligungen und Berechtigten
Nach amtlicher Darstellung sollen bei einzelnen Auslandsgesellschaften Strohgeschäftsführer oder Strohgesellschafter eingesetzt worden sein. Der Verdacht lautet, dass dadurch tatsächliche Beteiligungsverhältnisse gegenüber Finanzbehörden verdeckt worden sein könnten. Ob eine konkrete Struktur steuerlich unzulässig war oder steuerlich erhebliche Angaben unterblieben sind, lässt sich nur anhand der jeweiligen Unterlagen beurteilen. Maßgeblich sind unter anderem die wirtschaftliche Berechtigung, die Zurechnung von Einkünften und bestehende Offenlegungspflichten.
Offshore-Gesellschaften sind nicht allein wegen ihres Sitzes in einem Niedrigsteuergebiet unzulässig. Steuerrechtlich relevant wird eine Struktur insbesondere dann, wenn Einkünfte unvollständig erklärt, Beteiligungsverhältnisse nicht zutreffend offengelegt oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Kommen unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden hinzu, kann unter den Voraussetzungen des § 370 AO der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum stehen. Ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch wirksam möglich ist, hängt von den Voraussetzungen und möglichen Sperrgründen im Einzelfall ab.
- Vollständigkeit der erklärten ausländischen Einkünfte
- Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter an Gesellschaften und Konten
- Prüfung von Treuhand-, Strohmann- oder Beteiligungsstrukturen
- Einordnung grenzüberschreitender Mitwirkungs- und Erklärungspflichten
Folgen für Unternehmen und Investoren
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zeigt der Vorgang, dass internationale Vermögens- und Beteiligungsstrukturen zunehmend Gegenstand behördlicher Auswertungen sein können. Das gilt nicht nur für unmittelbar in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, sondern auch für ausländische Strukturen mit deutschem Bezug. Betroffene sollten vorhandene Gesellschafts-, Konto- und Steuerunterlagen sorgfältig prüfen lassen, bevor Erklärungen gegenüber Behörden abgegeben werden. Eine pauschale Bewertung ist aufgrund der bislang veröffentlichten Informationen nicht möglich.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Auswertung solcher Datenträger kann für Unternehmen und Investoren erhebliche steuerliche Folgen haben, auch wenn zunächst nur ein Verdacht besteht. Entscheidend ist, die tatsächlichen Beteiligungs- und Zahlungsströme frühzeitig nachvollziehbar aufzuarbeiten und die steuerlichen Pflichten im Einzelfall zu prüfen.“
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Offshore-Strukturen und Fragen zur steuerlichen Offenlegung. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/offshore-daten-und-398-verdachtsfaelle-in-deutschland/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.











