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RECHTLEGAL - Newsticker 11/2007 vom 23.03.2007

23.03.200722:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Arbeitsrecht - Freistellung und Kündigung

Oftmals werden Arbeitnehmer bei einer fristgemäßen Kündigung, wo zwischen Ausspruch und Wirksamkeit der Kündigung Zeit vergeht, vom Arbeitgeber freigestellt.

Die Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden und beinhaltet einen einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf die eigentlich vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer erhält also trotz Nichtarbeit sein Gehalt weiter.

Üblicherweise erfolgt die Freistellung unter Anrechnung auf noch bestehenden Urlaub wie auch auf - soweit vorhanden - Überstunden. Manchmal, gerade bei sehr langen Kündigungsfristen, erfolgt die Freistellung zudem unter Anrechnung auf anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers.

Gerade zu diesem Punkt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Az. 5 AZR 703/05 klargestellt, dass die Anrechnung anderweitigen Verdiensts heißt, dass der Arbeitnehmer trotz des eigentlich noch bestehenden Arbeitsvertrages, wo er von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist, eine neue Tätigkeit aufnehmen darf, also einen Verzicht auf etwa bestehende Wettbewerbsverbote.

Arbeitsrecht - Urlaubsentgelt statt Urlaub

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Az. C-131/04 und C-257/04 entschieden, dass die in England zulässige Regelung, das Urlaubsentgelt auszuzahlen anstatt Urlaub zu gewähren, unzulässig ist.

Der EuGH hat klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr hat, der nicht in Geld abgegolten werden darf, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist bereits zuvor beendet.

Verkehrsrecht - Haftung bei zugeparkter Ausfahrt

Wer eine Ausfahrt zuparkt und hierdurch zu einem Unfall beiträgt, erhält eine Mitschuld, so die ständige Rechtsprechung, zuletzt Amtsgericht Frankfurt zum Az. 32 C 518/06.

Dort hatte jemand mit seinem Kfz zum Teil eine Grundstückseinfahrt zugeparkt. Der betroffene Grundstückseigentümer versuchte daraufhin, sich mit seinem Wagen zwischen diesem Kfz und der auf der anderen Seite befindlichen Mauer der Einfahrt durchzuschlängeln, letztlich aber wenig erfolgreich, verbunden mit einem nicht geringen Sachschaden an seinem Fahrzeug.

Zwar gaben die Frankfurter Richter dem Ausfahrenden den Großteil der Schuld, brummten aber 25% dem Falschparker auf.

Versicherungsrecht - Hinweis auf abgefahrene Reifen

Bis zum Oberlandesgericht (OLG) Köln ging ein Unfall aufgrund zu geringer Profiltiefe der Reifen (Az. 9 U 175/05). Der Betroffene war bei winterlicher Witterung auf glatter Straße ins Schleudern geraten und beschädigte hierdurch sein Fahrzeug erheblich.

Der eigene Kfz-Versicherer berief sich - statt zu regulieren - auf grobe Fahrlässigkeit, gestützt auf das polizeiliche Unfallprotokoll, wonach mindestens einer der verwendeten Reifen eine erheblich zu geringe Profiltiefe aufwies.

Der Versicherungsnehmer wandte ein, er habe die - gebrauchten - Winterreichen erst kurz zuvor in einer Fachwerkstatt aufziehen lassen, weshalb er davon ausgehen durfte, die Reifen und insbesondere deren Profil seien ordnungsgemäß. Da auch der Unfall nur zwei Monate nach der Umrüstung passiert sei, habe er sich hierauf verlassen dürfen, zurecht, so letztinstanzlich das OLG Köln.

Das Team von RECHTLEGAL hält die Entscheidung für nicht tragfähig, da sie im eklatanten Widerspruch zu den Prinzipien der Straßenverkehrsordnung steht, wonach sich der Fahrzeugführer vor Fahrtantritt von der Sicherheit seines Kfz überzeugen muss.

Zu guter Letzt I - Malta führt den Euro ein

Malta hat mitgeteilt, offiziell die Bewerbungsunterlagen eingereicht zu haben, um 2008 den Euro einzuführen. Nach eigenen Angaben erfüllt Malta bereits jetzt die Kriterien für den Beitritt zur Währungsunion. Die Entscheidung über den Antrag steht allerdings noch aus.

Zu guter Letzt II - Sex in "Second Life"

Virtuelle Internetwelten wie unter anderem "Second Life" werden immer beliebter.

Aus diesem Grunde warnen Juristen, wie kürzlich mehrfach erschienenen Zeitungsartikeln entnommen werden kann, vor virtuellem Sex in der virtuellen "Second Life"-Internetwelt. Begründung: Die Darstellung sexueller Betätigungen innerhalb virtueller Welten sei Pornographie nach § 184 Strafgesetzbuch und damit strafbar.

Auch wenn dies zutrifft, konnte sich das Team von RECHTLEGAL bei Sichtung dieser Pressemeldung das Lachen kaum verkneifen.

Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

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