(openPR) Arbeitsrecht - Abfindung statt Klage
Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Mehrzahl von Mitarbeitern zu entlassen, darf diesen eine Abfindung in Aussicht stellen, um so die Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten abzuhalten. Volkstümlich nennt sich diese Abfindung auch "Turboprämie".
Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat aktuell zum Az. 4 AZR 189/05 zu den Voraussetzungen dieser Prämie Stellung bezogen.
Danach muss der Arbeitgeber zunächst deutlich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer die Wahl hat, die Prämie in Anspruch zu nehmen oder gegen die Kündigung zu klagen. Dieser Hinweis sollte am besten im Kündigungsschreiben selbst enthalten sein. Vergisst der Arbeitgeber dies, kann der Arbeitnehmer die Abfindung selbst dann beanspruchen, wenn er gegen die Kündigung klagt.
Weiter muss die Abfindung allen Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz betroffen ist, versprochen werden, darüber hinaus darf die Abfindung nicht Bestandteil eines Sozialplans sein.
Steuerrecht - Schulkosten
Bis zum Bundesfinanzhof (BFH) ging die Frage, ob der Besuch einer allgemeinbildenden Schule als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann.
Der Betroffene machte zunächst eine Ausbildung, arbeitete hiernach 1,5 Jahre, kehrte sodann auf eine Fachoberschule zurück. Für das betreffende Jahr machte er die aufgewandten Schulkosten von knapp EUR 4.000.- als Werbungskosten geltend. Er sei auf das Fachabitur für seine spätere Tätigkeit, insbesondere auch sein sich an die Schule anschließendes Studium angewiesen, was das Finanzamt aber anders sah.
Letztlich entschied der BFH zum Az. VI R 5/04, dass Aufwendungen für die eigene Bildung nur dann Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind, nicht aber, wenn sie erst die Voraussetzungen für ein späteres Berufsleben schaffen sollen.
Gewinnspiele - schwarze Liste
Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt mit einer "schwarzen Liste" im Internet (vzhh.de) vor unseriösen Anbietern von Gewinnspielen, die Postwerbung mit überzogenen Gewinnversprechen versenden.
Aktuell sind auf der Liste knapp etwa 300 Unternehmen verzeichnet, die Gewinne bewerben, die der Verbraucher trotz Versprechen aber nicht erhält.
Sozialrecht - Langzeitarbeitslose
Wer als Arbeitsloser drei Mal in einem Jahr eine Stelle oder eine Qualifizierungsmaßnahme ohne Begründung ausschlägt, dem können neuerdings die Leistungen komplett gestrichen werden.
Ebenfalls den Realitäten angepasst wird die Bedarfsgemeinschaft im Sozialrecht. Paare, die bereits länger zusammen wohnen oder bei denen andere Hinweise in die Richtung einer Lebensgemeinschaft deuten, werden als Bedarfsgemeinschaft bewertet. Hintergrund hierfür ist, dass Bedarfsgemeinschaften insgesamt weniger staatliche Zuwendung erhalten als zufällig zusammenlebende Sozialhilfeempfänger.
Telekommunikation - Verfall von Guthaben auf Prepaid-Karten
T-Mobile prüft, ob die Guthaben der Prepaid-Kunden künftig nicht mehr nach einer bestimmten Frist verfallen. Das Unternehmen erwägt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München gegen den Konkurrenten O2 seinen Kunden "freiwillig" entgegenzukommen.
Das Team von RECHTLEGAL enthält sich ob derart viel "Freiwilligkeit" jeglichen weiteren Kommentars.
Großunternehmen - gutes Image
Unter den deutschen Großunternehmen hat die Lufthansa nach einer aktuellen Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München im Auftrag des Focus das beste Image. Die nächsten Plätze belegen BMW, Audi, Siemens, Volkswagen, Porsche und DaimlerChrysler.
Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.













