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Stellungnahme des Außenministeriums der Republik Belarus zum Zwischenfall mit dem lettischen Diplomaten

10.08.200612:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 4. August 2006 hat das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus eine Verbalnote bezüglich des Zwischenfalls mit dem lettischen Diplomaten Reimo Smits an die Botschaft der Republik Lettland in der Republik Belarus übermittelt. Es folgt die inoffizielle Übersetzung dieses Dokuments:



„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus bezeugt der Botschaft der Republik Lettland in der Republik Belarus ihre Hochachtung und beehrt sich folgendes mitzuteilen.

Nach Angaben der Innenbehörden der Republik Belarus, haben Mitarbeiter der Sowetskij Bezirksabteilung für Inneres der Stadt Minsk am 25. Juli 2006 mit Genehmigung des amtierenden Staatsanwalts des Bezirks Sowjetskij die Wohnung Nr. 227 im Haus Kulman-Straße 15 abgesucht, wobei 11 DVDs und 18 Videokassetten beschlagnahmt worden sind. Entsprechend dem Gutachten der republikanischen Sachverständigenkommission für die Prävention der Verbreitung von der Pornographie, Gewalttätigkeit und Brutalität, werden alle konfiszierten Videomaterialien als pornographisch eingestuft.

Die Belarussische Seite macht auf die Tatsache aufmerksam, dass die Wohnungsabsuchung ein Bestandteil des Komplexes von genehmigten Ermittlungsmaßnahmen bei der Suche nach einer Personengruppe war, die an der Herstellung und Verbreitung pornographischer Produktion beteiligt ist. Die Ermittlungsmaßnahmen wurden in strikter Übereinstimmung mit der belarussischen Gesetzgebung durchgeführt. Die Genehmigung für die Wohnungsabsuchung wurde auf Grund der Überprüfung der Aussage des früher festgenommenen Bürgers der Republik Belarus ausgestellt, der angezeigt hat, dass die bei ihm beschlagnahmte pornographische Produktion bei einer Person, wohnhaft unter obiger Anschrift, erworben worden war. Diese Wohnung gehört einem belarussischen Staatsbürger. Nach Angaben des republikanischen Einheitsunternehmens „Minsker Stadtagentur für staatliche Registrierung und Grundkataster“ und der Steuerbehörden, sei kein Wohnraummietvertrag vorhanden. Dadurch gelten die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 in Bezug auf diese Wohnung nicht.
Die Person, die sich in der Wohnung aufhielt, hat die Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane bei der Absuchung nicht gehindert, jedoch sich längere Zeit geweigert, Dokumente vorzuzeigen, die die Persönlichkeitsermittlung ermöglicht hätten. Nach dem Vorzeigen des Diplomatenausweises auf Namen des Mitarbeiters der Botschaft der Republik Lettland in der Republik Belarus Rejmo Schmits wurden jegliche Prozesshandlungen ihm gegenüber sofort eingestellt.

Am 27. Juli 2006 ist von der Staatsanwaltschaft der Republik Belarus ein Strafverfahren gegen den Staatsbürger Lettlands Rejmo Schmits auf Grund der Tatsache der Verbreitung von pornographischen Materialien eingeleitet, weil es ausreichende auf die begangene Straftat hinweisende Gründe gibt, die im Absatz 1 des Artikels 343 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus vorgesehen ist. Die Einleitung des Strafverfahrens verletzt die Immunität des lettischen Diplomaten nicht, weil gegen ihn keine strafprozessualen Maßnahmen durchgeführt wurden. Ermittlungsmaßnahmen auf Grund der Tatsache der Verbreitung von pornographischen Materialien werden fortgesetzt. Nachdem die Voruntersuchung beendet ist, wird die Belarussische Seite der Lettischen Seite das Rechtshilfeersuchen in dieser Strafsache gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Republik Lettland über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen übermitteln.

Die Beschuldigung der Belarussischen Seite des Verstoßes gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 ist gegenstandslos. Die Belarussische Seite hält die Reaktion der Lettischen Seite für unangemessen und die Versuche die strafbaren Handlungen des lettischen Diplomaten politisch zu schattieren für unzulässig. Die Belarussische Seite weist auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Gesetzgebung des Residenzstaates von Personen hin, die diplomatische Vorrechte und Privilegien genießen (Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961).

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Republik Lettland in der Republik Belarus erneut ihrer Hochachtung zu versichern.

Minsk, den 4. August 2006“.

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