(openPR) Mit Urteil vom 7. 2. 2013 (Az.: C-543/10) hat der EuGH entschieden, dass im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossenen wurden, eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in dem zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag enthalten ist, dem späteren Erwerber nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, dieser hat der Klausel zugestimmt.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen Hersteller von Kompressoren im Rahmen einer Lieferkette innerhalb der EU. Ein Projektträger (Doumer) ließ einen in Frankreich belegenen Immobilienkomplex renovieren. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut. Diese enthielten Kompressoren, die vom italienischen Hersteller Refcomp über zwei Zwischenhändler, darunter die italienische Climaveneta, schließlich an Doumer verkauft wurden.
Als an den Klimaanlagen Störungen auftraten, nahm die in Frankreich ansässige Versicherung von Doumer aus übergegangenem Recht unter anderem den italienischen Hersteller Refcomp vor französischen Gerichten auf Schadensersatz in Anspruch. Refcomp bestritt die Zuständigkeit des französischen Gerichts und berief sich auf eine in ihrem Vertrag mit Climaveneta enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der italienischen Gerichte. Das französische Vorlagegericht bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Beantwortung der Frage, ob sich innerhalb einer EU-Lieferkette ein späterer Erwerber eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenhalten lassen muss, die in dem Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Erstkäufer enthalten ist.
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nichts darüber besagt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) über den Kreis der Vertragsparteien hinaus auf einen Dritten übertragen werden kann, der Partei eines späteren Vertrags und ganz oder teilweise Nachfolger in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags ist. Aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien ein Gericht "vereinbart" haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willensübereinstimmung zwischen den Parteien den Vorrang, der im Namen des Grundsatzes der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das gemäß der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits zu Art. 17 Abs. 1 des früher geltenden Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ist also dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden soll, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt. Daraus folgt, dass die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfaltet, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.
Eine Verweisung auf das nationale Recht für die Beurteilung, ob dem späteren Erwerber die Gerichtsstandsvereinbarung entgegengehalten werden kann, lehnt der EuGH ab. Dadurch wird vermieden, dass sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Lösungen ergeben, durch die das mit der Verordnung verfolgte Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit beeinträchtigt würde. Außerdem würde eine solche Verweisung auf das nationale Recht zu Unsicherheiten führen, was unvereinbar wäre mit dem Bestreben, die Vorhersehbarkeit auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit sicherzustellen, bei der es sich um eines der Ziele der Verordnung handelt.








