(openPR) Sachverhalt: Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten vor dem Amtsgericht München auf Schadenser-satz in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich hatte der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kos-ten des Rechtsstreits zu tragen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten seines Rechtsanwalts geltend gemacht, um deren Erstattungsfähigkeit eine Auseinandersetzung entbrannt ist, die vor dem BGH landete.
Der BGH entschied, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden kann, weil der im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtig-ten gewählt hat. Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen. Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen.
Der BGH wies des Weiteren darauf hin, dass in Fällen, in denen der Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsstän-den hat, diese Wahlfreiheit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon besteht, welcher Ge-richtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmiss-bräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist für Kläger mit Sitz außerhalb Deutschlands von Bedeutung, die Klage gegen einen Gegner mit Sitz in Deutschland einlegen wollen. Sie macht deutlich, dass der ausländische Kläger bei der Wahl seines Rechtsanwalts sich nicht danach richten muss, ob der Rechtsanwalt am Gerichtsstand des Gegners ansässig ist, son-dern sich von anderen Wahlkriterien wie Sprachkenntnisse sowie Erwartung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und optimaler Prozessvertretung leiten kann.
Kontaktperson: Damian Wypior, Rechtsanwalt,






