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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

(openPR) Zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber eine Reform des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts durchgeführt. Dadurch ergeben sich wichtige Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Darunter fallen auch Arbeitnehmer, die ständig an wechselnden Orten (zum Beispiel Handwerker oder Kraftfahzrer) eingesetzt werden. Reisekosten, die ein Arbeitnehmer aus Anlass von Auswärtstätigkeiten hat, können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass Reisekosten hierbei Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten beinhalten. Fahrtkosten können in der nachgewiesenen Höhe pauschal mit 0,30 EUR je Kilometer oder auf Basis eines individuellen Kilometersatzes erstattet werden. Mehraufwendungen für Verpflegung werden mit Pauschbeträgen abgegolten. Diese liegen für Deutschland - je nach Abwesenheitsdauer - zwischen 6 und 24 EUR.


Kosten der Unterkunft müssen in nachgewiesener Höhe geltend gemacht werden. Dabei gehören Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten. Wird in der Hotelrechnung ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen, dann sind die erstattungsfähigen Übernachtungskosten um 4,80 EUR (20% von 24 EUR) zu kürzen. Ist zusätzlich ein Mittag- oder Abendessen enthalten, muss für jede Mahlzeit eine Kürzung in Höhe von 40% des Höchstpauschbetrages erfolgen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten erhält. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehen. Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 EUR steuerfrei erstatten. Ansonsten ist ein Ansatz als Werbungskosten beziehungsweise eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber nur in Höhe der tatsächlichen Kosten möglich. Geltend gemacht werden können auch noch die Reisenebenkosten. Dieses sind Aufwendungen wie zum Beispiel die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Parkgebühren und die Kosten für Telefonate.
Wichtig: Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Übernachtungskosten im Ausland ebenfalls nur in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann aber weiterhin eine Erstattung in Höhe der pauschalen Auslandsübernachtungsgelder vornehmen.
Dipl.-Kaufmann Niels Johannsen

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