(openPR) Seit Ende Juli 2014 gelten in Deutschland verschärfte Vorschriften zum Zahlungsverzug. Grund ist das Gesetz zur Be-kämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, das zum 29. Juli in Kraft getreten ist und das der Umsetzung der Europäischen Zahlungsrichtlinie (2011/7/EU) dient. Ziel ist ein „durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzügli-chen Zahlung“, der durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden soll:
Das BGB sieht im neu eingefügten § 271 a BGB Höchstgrenzen für Zahlungsfristen vor. So dürfen diese künftig grund-sätzlich lediglich 60 Tage betragen. Längere Fristen sind nur noch zulässig, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hin-blick auf Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. Ist eine solche Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingun-gen enthalten, so ist eine Frist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen anzusehen und mithin unwirksam. Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern ist nunmehr eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen die Regel. Diese Frist darf nur überschritten werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Eine Frist von mehr als 60 Tagen ist im Falle öffentlicher Auftragge-ber stets unwirksam.
Parallel zu den Zahlungsfristen und um die Umgehung dieser durch überlange Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zu verhindern, sieht die Neufassung auch eine Begrenzung von Überprüfungs- und Abnahmefristen vor. So sind sie grund-sätzlich auf 30 Tage beschränkt, sofern die Entgeltforderung erst nach Abnahme bzw. Überprüfung zu erfolgen hat. Eine längere Frist ist nur möglich, sofern sie ausdrücklich getroffen und nicht grob unbillig für den Gläubiger ist. Ist die Über-prüfungs- bzw. Abnahmefrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, so ist bereits eine Frist von mehr als 15 Tagen im Zweifel als unangemessen anzusehen und mithin unwirksam.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines pauschalen Zahlungsanspruchs in Höhe von 40 €, der gegenüber einem Unternehmer unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden und ohne weitere Mahnung entsteht. Der Pauschalbe-trag kann allerdings nicht zusätzlich zu eventuell anfallenden Rechtsanwaltskosten verlangt werden, sondern wird gege-benenfalls auf diese angerechnet.
Der gesetzliche Leitzins bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmern nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt nun neun statt zuvor acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Um die Effektivität der dargestellten Gesetzesänderungen zu gewährleisten, wurden ergänzende Änderungen des Unter-lassungsklagegesetzes vorgenommen, die die Verbandsklagemöglichkeit im Anwendungsbereich der Verzugsrichtlinie ausweitet. Darüber hinaus sind Vereinbarungen über den Ausschluss von Verzugszinsen unwirksam.
Inwieweit die gesetzlichen Neuerungen tatsächlich die hochgesteckten Ziele einer neuen Zahlungskultur erreichen werden und eine effektive Verbesserung von Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen mit sich bringen, bleibt abzuwarten. Für Unternehmen ist es jedoch notwendig, ihre bestehende Zahlungspraxis daraufhin zu über-prüfen, ob sie mit den Neuregelungen vereinbar ist. Insbesondere sollten allgemeine Geschäftsbedingungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, da Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- und Abnahmefris-ten von mehr als 15 Tagen in der Regel nicht mehr wirksam sein werden und daher allenfalls– innerhalb der 60- bzw. 30-Tage-Grenzen – individualvertraglich vereinbart werden können.
Kontaktdaten: Caroline Eichberger, LL.M., ass. iur.,







