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Rechtsanwalt in Frankreich

23.02.200908:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Anwälte sind in Frankreich in der Regel teurer als in Deutschland. So ist es üblich, dass ein Berufsanfänger 200,- bis 250,- Euro/Std., ein berufserfahrener Anwalt bis 350,- Euro/Std. und ein Spezialist (z.B. im Steuerrecht) auch gerne einmal bis 450,- Euro/Std. verlangt.


Der Hauptunterschied in Frankreich hinsichtlich der Honoraransprüche im Vergleich zum deutschen Recht liegt aber vorwiegend darin, dass jeder Prozessbeteiligte auf seinen eigenen Anwaltskosten „sitzen bleibt“ und dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Eine Regelung wie in Deutschland, nach der die unterlegene Partei die Kosten des gegnerischen Anwalts trägt (§ 91 ZPO), gibt es in Frankreich nicht. Es kann lediglich nach Art. 700 CPC vom Gericht bei Obsiegen ein Teilbetrag der eigenen Prozesskosten vom Gegner verlangt werden.

In der Regel wird dem Mandanten, zuzüglich zum vereinbarten Honorarsatz, die Erstattung aller Aufwendungen ebenfalls in Rechnung gestellt. Unter Aufwendungen versteht man hierbei z.B. Kopierkosten, Kosten für Beglaubigungen, Papierkosten, Übersetzungskosten und eventuelle Reisekosten. Sollte Ihr Anwalt allerdings einen anderen Anwalt oder einen Sachverständigen hinzuziehen um diesen um Rat zu bitten, müssen Sie diese Kosten grundsätzlich nicht tragen, wenn Sie nichts anderes zuvor vereinbart haben.

Die eigentliche Vergütung Ihres Anwaltes bestimmt sich nach der Parteiabsprache. Hierbei sind vier unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten denkbar:
• Die erste Möglichkeit besteht in der üblichen Vereinbarung eines Stundenhonorars. Hierüber sollte bereits beim ersten Gespräch eine Vereinbarung getroffen werden. Eine dem deutschen Recht entsprechende Honorarvergütungsvorschrift wie die RVG gibt es in Frankreich nicht.
• Man kann aber auch, was in Frankreich immer beliebter wird, mit seinem Anwalt vereinbaren, dass dieser ein festes Minimalgehalt erhält und er darüber hinaus, falls der Rechtsstreit gewonnen wird, eine vorher vereinbarte Geldsumme oder ein vereinbarter Prozentsatz vom Gewinn bzw. Schadensersatz als Zusatzgehalt erhält. Reine Erfolgshonorare sind dagegen bisher noch verboten.
• Eine weitere Möglichkeit besteht aber auch in der Vereinbarung eines pauschalen Honorargehalts mit Ihrem Anwalt. Dieses fällt sodann unabhängig von der geleisteten Stundenarbeit an. In Frankreich ist die Vereinbarung eines solchen Festpreises hingegen noch eher selten und wird daher auch nur bei einfachen Rechtsstreitigkeiten vereinbart.
• Ferner gibt es auch noch die Möglichkeit, mit Ihrem Anwalt einen Abonnementvertrag abzuschließen. Vorteil eines solchen Abonnementhonorars ist, dass sie von vornherein wissen, in welcher Höhe das Honorar ausfällt und sie darüber hinaus zur jeder Zeit innerhalb Ihres Abonnementvertrages um juristischen Rat fragen können, der nicht zusätzlich vergütet zu werden braucht. Auch hier sind aber anders lautende Vertragsvereinbarungen üblich.

In den meisten Fällen wird Ihr französischer Anwalt eine Anzahlung verlangen, um seine laufenden Kosten abzudecken. Solange die Anzahlung nicht übertrieben hoch ist und in etwa dem zu erwartenden Honorar entspricht, befindet sich Ihr Anwalt im Einklang mit dem geltenden französischen Standesrecht. Sollten Sie sich weigern, diese Anzahlung zu leisten, kann Ihr Anwalt sich weigern, Ihren Fall zu übernehmen.
Unabhängig davon, für welche Vergütungsform Sie sich entscheiden sollten, wird Ihnen von der französischen Anwaltskammer geraten, immer einen schriftlichen Honorarvertrag mit Ihrem Anwalt über den Zeitraum Ihrer Geschäftsbeziehung und die vereinbarte Zahlungsweise abzuschließen. Sollten diesbezüglich keine Vereinbarungen über das Honorar vorliegen, wird das Honorar unter der Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit für Recherchen, der Schwierigkeit des Falles, die normalen Stundensätze der Kanzlei, die Kompetenzen und Erfahrungen Ihres Anwalts, Ihre finanzielle Situation, in der Sie sich befinden und dem Prozessausgang nachträglich festgelegt.

Sollte es dennoch Probleme mit dem späteren Anwaltshonorar geben, ist in den Artikeln 174 ff. des Dekrets vom 27.November 1991 das weitere Vorgehen bestimmt. Hiernach müssen Sie mit Ihrer Beschwerde sich an den Vorsitzenden der jeweiligen zuständigen Rechtsanwaltskammer wenden. Sollte Ihr Anwalt gleichzeitig der Präsident der betreffenden Rechtskammer sein, müssen sie sich an den Präsidenten des zuständigen Tribunal de Grande Instance wenden.

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