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Gerichtsstandsvereinbarungen im Wirtschaftsrecht

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen grprainer.com führen aus: Die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit stellt sich besonders in Fällen von länderübergreifenden wirtschaftlichen Verträgen innerhalb der EU. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich kürzlich mit genau der Frage nach dem Gerichtsstand im Rahmen von Lieferketten. In seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az.: C-543/10) heißt es, dass es in diesem Punkt maßgebend darauf ankomme, ob die beteiligten Parteien einer dahingehenden Klausel zugestimmt hätten.



Grundlegend für die Entscheidung des Gerichtes soll eine EU-Lieferkette gewesen sein, durch welche die Renovierung eines Immobilienkomplexes in Frankreich resultierte. Im Zuge dessen wurden Kompressoren benötigt, welche Kühlaggregate aus Italien beinhalteten. Die Lieferung sollte wohl durch zwei Zwischenhändler aus Italien erfolgen und daraufhin an die entsprechende Renovierungsfirma in Frankreich verkauft werden.

Doch in der Folgezeit sollen Störungen an den Kühlaggregaten aufgetreten sein. Daraufhin soll die in Frankreich ansässige Versicherung der Renovierungsfirma die italienische Herstellerfirma der Kühlaggregate anscheinend aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen haben. Ein französisches Gericht soll der Schauplatz gewesen sein.

Die Zuständigkeit des französischen Gerichts wurde wohl von der italienischen Herstellerfirma bestritten. Sie soll sich auf eine mit der Herstellerfirma der Kompressoren getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines italienischen Gerichtes berufen haben.

Der EuGH hatte daraufhin die Frage zu klären, ob sich innerhalb einer EU-Lieferkette ein späterer Erwerber eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenhalten lassen muss, die in dem Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Erstkäufer enthalten ist. Die Richter kamen zu dem Résumé dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn der spätere Erwerber dieser Klausel zugestimmt hat. Mithin stellte das Gericht fest, dass im Einklang mit EU-Recht sichergestellt werden soll, dass die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfaltet, welche ihr auch zugestimmt haben. Demnach kann diese nach Ansicht der Richter gegenüber Dritten grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Akzeptanz der Klausel wirksam sein.

Unternehmen, welche innerhalb der EU Handelsverträge abschließen, sollten dieses Urteil des EuGH beherzigen, um unangenehmen juristischen Folgen aus dem Weg zu gehen. Bei Unsicherheiten bezüglich internationaler Verträge hilft ein im Wirtschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt.

http://www.grprainer.com/Wirtschaftsrecht.html

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