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Entschädigung bei unangemessener Verzögerung eines Gerichtsverfahrens

Rechtsanwalt Dr. Thomas Rinne.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Rinne.

(openPR) Gerichtsverfahren dauern meistens länger als Unternehmen erwarten, wenn sie sich zu einer Klage entschließen. Erst recht gilt dies für Verfahren, in denen es schon Streit um die Zuständigkeit gibt. Das kann sowohl auf nationaler Ebene wie grenzüberschreitend passieren.

Ein wenig Hoffnung gibt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.2015, in der das Gericht festgestellt hat, dass eine Dauer von 30 Monaten (!) für die Feststellung, welcher von zwei Senaten des Gerichts die Zuständigkeit für eine Verfassungsbeschwerde hat, eindeutig zu lang war. Es hat der Beschwerdeführerin daher eine Entschädigung von 3.000,00 € zugesprochen. Insgesamt hatte das Verfahren vor dem Bundeverfassungsgericht sogar fünfeinhalb Jahre gedauert. Es ging um eine Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerin, die zuvor vor den Arbeitsgerichten geklagt hatte, weil sie meinte, im Vergleich zu einem gleichwertig beschäftigten männlichen Kollegen schlechter bezahlt worden zu sein. Sie war in allen Instanzen unterlegen.

Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mag dazu beitragen, dass Richter in ähnlichen Fällen in Zukunft schneller handeln. Die Verzögerung um 30 Monate war schließlich nur darauf zurückzuführen, dass zwei Senate desselben Gerichts meinten, sie wären jeweils zuständig. Und es ging auch um den relativ seltenen Fall einer Verfassungsbeschwerde. Auch wenn die Situation nicht vollkommen vergleichbar ist, ist einzig wirklich wirksame Mittel, Verfahrensverzögerungen aufgrund von Zuständigkeitsstreitigkeiten in Wirtschaftsprozessen zu vermeiden, klare und eindeutige Gerichtsstandsvereinbarungen in Vereinbarungen zu formulieren – auch wenn diese erfahrungsgemäß immer als lästig empfunden werden und viele Unternehmen eine Auseinandersetzung hierüber bei den Vertragsverhandlungen eher meiden.


Mehr Informationen: http://dr-thomas-rinne.de/category/allgemein/


28. September 2015
Dr. Thomas Rinne
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