(openPR) Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, solange es sich in Berufsausbildung befindet. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, endet die Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn das Ende der Berufsausbildung durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, wie der Bundesfinanzhof entschied.
Zwar endet nach dem Berufsbildungsgesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei einer Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule jedoch gelten die landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Sehen diese ein gesetzlich festgelegtes Ausbildungsende vor, ist bis dahin Kindergeld zu zahlen.
Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer
Verzögert sich ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, steht dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht für den Betroffenen aber nur dann, wenn er die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht rügt (Verzögerungsrüge). Die Klage zur Durchsetzung des Anspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden.
Verfahrensrechtlich ist die Verzögerungsklage beim Bundesfinanzhof zu erheben, der sie an das beklagte Finanzgericht zustellt. Maßgeblich für die Wahrung der Klagefrist ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs der Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht der Eintritt der Rechtshängigkeit. Letztere tritt erst mit der Zustellung beim beklagten Finanzgericht ein
Der Regelbetrag für eine Entschädigung beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung. Das Gericht kann aber auch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es dem Kläger zuzumuten, bereits einen bestimmten betragsmäßig bezifferten Klageantrag zu stellen.
Förmliche Zustellung von Briefsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen
In zwei Verfahren zweifelt der Bundesfinanzhof an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Durchführung der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich rechtlichen Vorschriften eine Leistung des postalischen Universaldienstes ist. Das Umsatzsteuergesetz ordnet eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an.
Es soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen um eine Post-Universaldienstleistung handelt und diese Leistung steuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.
Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat gewährleisten. Darunter könnten auch förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr fallen. Immerhin dienen sie der nachprüfbaren Zustellung amtlicher Schreiben, ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen. Sie sind daher unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.













