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Menschenwürde gilt auch für Asylbewerber

Bild: Menschenwürde gilt auch für Asylbewerber

(openPR) Am Tag des Flüchtlings fordert der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg die Anhebung der Leistungen

Seit 1993, also seit 17 Jahren, sind die Leistungssätze für Asylbewerber nicht angehoben worden. Inzwischen beträgt der Abstand zum Hartz IV-Regelsatz 37%. Kann man damit auskommen? Ist damit das menschenwürdige Existenzminimum gesichert, das jedem Menschen unabhängig von seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsstatus nach dem Grundgesetz zusteht? Das muss eindeutig verneint werden! Seit Jahren wird dieser menschenunwürdige Zustand von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsräten angeprangert. Bisher immer wieder vergeblich. Jetzt gibt es aber einen Hoffnungsschimmer durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts in Nordrhein-Westfalen, das die Leistungen für verfassungswidrig hält(Az.L.20AY13/09; 26.09.10).



Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde 1993 im Rahmen des Asylkompromisses eingeführt. Der Satz für Asylsuchende sollte um 20% unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Man meinte durch „Vermeidung von Anreizen“ Flüchtlinge fernhalten zu können. Die Absenkung sei „zumutbar“, da die Betroffenen sich nur vorübergehend im Land aufhielten. Sie sollte für ein Jahr gelten. Seither wurde der Regelsatz nicht nur nicht der Preissteigerung angepasst, sondern die Anwendung verschärft: Sie gilt vier Jahre lang und für alle Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden oder ausreisepflichtig sind. Auch bei einem Folgeantrag oder bei Widerruf der Asylanerkennung wird die Leistung wieder gekürzt. Außerdem wurde der Anwendungsbereich auf weitere Flüchtlingsgruppen ausgeweitet.

In Zahlen: ein Erwachsener erhält (außer Unterkunft und Heizung) 224,97 €  (AsylbLG § 3 I und II) im Vergleich zu 359 € (SGB II/XII). Bei Kindern ist der Unterschied noch gravierender: Ein sechsjähriges Flüchtlingskind erhält 132,93 € im Vergleich zu 251 €, eine Differenz von 47,04% (vgl. Pro Asyl (2010): „Mit Diskriminierung macht man keinen Staat“). Es wird daran erinnert, dass Flüchtlinge während mindestens einem Jahr nicht arbeiten dürfen und auch danach nur schwer eine Arbeitserlaubnis bekommen, weil sie nur einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. So ist ein großer Teil der Flüchtlinge gezwungen, bis zu vier Jahren mit einem so geringen Betrag zu leben.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Geld nicht etwa ausgezahlt wird, sondern die Leistungen bis auf ein Taschengeld von 40 € als Sachleistungen gewährt werden. Baden-Württemberg wendet das Gesetz im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern weiter rigoros an und das bedeutet sehr häufig Paketverpflegung. „Das Essen macht nicht satt, sondern krank“, beschwert sich eine Flüchtlingsfrau aus dem Iran. Es fehlt an fast allem, was gesund ist. Statt frischem Fleisch gibt es Gefrierfleisch von der billigsten Sorte, statt frischem Gemüse Dosen und als Obst für eine Woche etwa zwei Äpfel. Einige Gemeinden sind zu Gutscheinen übergegangen, mit denen die Flüchtlinge in bestimmten Geschäften einkaufen können und so wenigstens ein Minimum an Selbstbestimmung haben.

Auf eine Erhöhung der Regelsätze kann man nun endlich hoffen, nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, das über die Klage eines asylsuchenden Irakers zu entscheiden hatte. Der ihm für seinen gesamten Bedarf (außer Wohnung und Heizung) zustehende Betrag von 224,97€ „reiche offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten“, erklärten die Richter. Sie kritisierten, dass die Leistungen für Asylsuchende nicht in einem Verfahren bemessen worden seien, sie seien „ins Blaue hinein“ geschätzt worden. In ihrer Begründung beriefen sich die Richter auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV-Regelleistungen. Die Verfassungsrichter hatten darin ein Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Die Rechtmäßigkeit der Regelsätze des AsylbLG soll daher vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden (dpa-Meldung vom 28.7.10). Grundlage des Anspruchs ist Art.1 des Grundgesetzes, wonach die Menschenwürde unantastbar ist, in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 GG).

Die stellvertretende Vorsitzende des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, Ulrike Duchrow, begrüßte das Urteil: „Endlich ist unseren jahrelangen Forderungen einer besseren Versorgung von Asylsuchenden nun von richterlicher Seite Nachdruck verliehen worden!“ In Heidelberg hat bereits ein Flüchtling unter Berufung auf das Urteil einen Antrag auf Erhöhung der Regelsätze gestellt. Der dortige Asylarbeitskreis sowie der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg wird ihn unterstützen, wenn es zu einer Klage kommt.

Gez. Ulrike Duchrow
2. Vorsitzende des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

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