(openPR) Berlin/Frankfurt/Oder: Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil 21.10.2008 zum Aktenzeichen 12 0. 229/08 eine Entscheidung zum Rechtsschutz gegen den mißbräuchlichen Gesellschafteraussschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen einen Minderheitsgesellschafter im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen und ist damit den Anträgen der Antragstellervertretung vollumfänglich gefolgt.
Prozeßhintergrund: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und vor allem wie der Vollzug eines im Übrigen durch gesonderte Klage angefochtenen Gesellschafterbeschlusses, einen Mitgesellschafter aus der gemeinsamen GbR auszuschließen, verhindert werden kann. Als der antragstellende Mitgesellschafter nach Jahren des guten Glaubens nachhaltig Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Auskunft über die Verhältnisse seiner Grundstücksgesellschaft vom Geschäftsführer erhalten will, kommt es zum Streit und im Ergebnis zu dem Bemühen, den missliebigen Gesellschafter durch Ausschluß aus der Gesellschaft hiervon abzuhalten. Der „Geschäftsführer der GbR“ wurde im Beschlusswege angehalten, den Beschluss zu vollziehen. Der Betroffene erhob gegen den Ausschluss Klage vor dem zuständigen Landgericht und beantragte im Übrigen im Wege des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, Rechtsschutz. Der Tenor der Entscheidung des angerufenen Landgerichts nach umfassender mündlicher Verhandlung lautete: "Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 250.000,00 € untersagt, den Gesellschafterbeschluss der GbR LUK vom 16.08.2008, wonach der Verfügungsbeklagte zu 2.) eingewiesen und ermächtigt wurde, die Ausschließung des Verfügungsklägers zu vollziehen und die Einziehung seines Geschäftsanteils gegenüber Dritten, insbesondere dem Grundbuchamt zu bewirken, zu vollziehen. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."
Tatbestand: Der Verfügungskläger ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 18.03.1993 (in Ablichtung Anlage K1, Bl. 14 f. GA ) Mitgesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.), und zwar mit einer Einlage von 10 % (=50.000,000 DM). Weitere Mitgesellschafter sind DK von 60%. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist zugleich Geschäftsführer. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Die Beteiligte streiten darum, ob der Verfügungskläger durch Beschluss der Verfügungsbeklagte zu 1.) vom 16.08.2008 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. Unter Az.:11 O 293/08 Landgericht Frankfurt (Oder) ist eine weitere Klage des Verfügungskläger rechtshängig gemacht, die eine Anfechtungsklage zum Gegenstand hat bzw. Nichtigkeitsklage bezüglich des vorerwähnten Beschlüsse, darüber hinausgehend eine Auskunft- und Stufenklage. Nach derzeitigem Stand ist im Rechtsstreit 11 O 293/08 Landgericht Frankfurt (Oder) erst der Kostenvorschuss eingegangen. Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger einstweiligen Rechtschutz dahingehen, dass der Beschluss der Verfügungsbeklagten zu 1.) vom 16.08.2008, mit welchem er aus Gesellschaft ausgeschlossen wurde, nicht weiter vollzogen wird.
Unter dem 04.08.2008 lud der Verfügungsbeklagte zu 2.) schriftlich (per Einschreiben) zu einer Gesellschafterversammlung nach „ NS 6, in xyz“ mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Ausschluss des Gesellschafters EL aus der Gesellschaft „ ein. Eine Begründung oder Darlegung des Ausschlussbegehrens war der Einladung nicht zu entnehmen. Der Verfügungskläger erklärt mit Schrieben vom 12.08.2008, dass er wegen persönlicher Hinderungsgründe nicht teilnehmen könnte. In der dann stattgefunden Gesellschafterversammlung vom 16.0.82008 wurde der Verfügungskläger ausgeschlossen. In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung heißt es auszugsweise wie folgt: „Der Gesellschafter EL hat die Interesse der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter wiederholt in grober Weise verletzt. Zunächst hat er entgegen seiner eigenen Zusage, in die GbR das nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuzuerwerbende Grundstück, Grundbuch von M., Blatt ___, Flurstücke ___, 9m 2 der Flur _ und __, 326 m2 – Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes „KW“- einzubringen, nicht erfüllt, sondern nach ursprünglichem Erwerb zum Nachteil der GbR den Erwerb seinem Sohn VL ermöglicht. Damit vereitelte er die Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes und die Erschließung dessen, weil die Zuwegung insoweit nicht gewährleistet ist. Unter Ziffer III ist der Geschäftsanteil des Verfügungsklägers unter dessen Ausschluss von der Gesellschaft eingezogen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) wird durch weiteren Beschluss beauftragt, die Einziehung zum Grundbuchamt anzumelden, gegebenenfalls mit dem verbleibenden Gesellschafter K. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung verwiesen (Anlage K3, Bl. 23 und 24 GA).
Der Verfügungskläger hält seinen Ausschluss für unwirksam. Insbesondere sei der Beschluss bereits formell rechtswidrig, da die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung an einen anderen als den Satzungsort in Ermangelung der Einstimmigkeit unzulässig sei. Der Beschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die mit der Begründung vorgetragenen Ausschließungsargumente seien verfristet, darüber hinaus auch unzutreffend. Die Flurstücke, die er angeblich in die Gesellschaft habe einbringen wollen oder sollen, seien nach einem Angebot der Gemeinde von 2000 bereits im Jahre 2001 von seinem Sohn erworben worden. Im Zeitpunkt der geforderten Einbringung, nämlich im Jahre 2007, hätten sich diese Flurstücke nicht in seinem Besitz befunden. Er habe nach Kenntnisnahme von dem Bebauungsplanenwurf „KW“ Rücksprache mit den Gesellschaftern sowie Auskunft verlangt und nur nach vollständiger Auskunfterteilung eine Einflussnahme auf die Verkaufsbereitschaft seines Sohnes an die GbR (Verfügungsbeklagte zu 1.) zugesagt. In diesem Verhalten liege keine Pflichtverletzung gegenüber der GbR.
Der Verfügungskläger hat zunächst mit Antragsschrift vom 27.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung beantragt. Das Gericht hat im Beschluss vom 1. September 2008 beschlossen, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, und Verhandlungstermin anberaumt.
Der Verfügungskläger beantragt, den Verfügungsbeklagte bei Meidung eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 250.000,00 € zu untersagt, den Gesellschafterbeschluss der GbR L, U und K vom 16.08.2008, wonach der Verfügungsbeklagte zu 2.) angewiesen und ermächtigt wurde, den Vollzug der Ausschließung des Antragsstellers sowie die Einziehung des Geschäftsanteil gegenüber Dritten, insbesondere dem Grundbuchamt zu bewirke, zu vollziehen.
Die Verfügungsbeklagte beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte machen geltend, der Verfügungskläger habe es pflichtwidrig unterlassen, das im Bebauungsplangebiet „KW“ in M. liegende Grundstück Flur 3, Flurstück ___ und __ nicht zu erwerben. Vielmehr habe er es seinem Sohn ermöglich, ein notwendiges „Filet-Grundstück“ für den gesamten Bebauungsplan in Schädigungsabsicht gegenüber der Gesellschaft zu erwerben. Das Nutzungsrecht an dem Grundstück habe nur für den Verfügungskläger und seine Gattin bestanden. Die weitere Durchführung des Bebauungsplanes sei durch diese Eigentumslage seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die beantragte einstweilige Verfügung ist zu erlassen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Grundlage der vom Verfügungskläger erstrebten einstweiligen Verfügung sind die Vorschriften der §§ 935,940 ZPO, wonach einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig sind, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehende Zustandes die Verwirklichung des Recht einer Partei vereitelt oder wesentlich erschert werden können (§935 ZPO); ferner sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweilige Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§940 ZPO). Die Voraussetzungen für eine solche einstweilige Verfügung sind vorliegend erfüllt, da es dem Verfügungskläger darum geht zu verhindern, dass der Beschluss der Verfügungsbeklagten zu1.) vom 16.08.2008 bereits vollzogen wird, noch bevor in der Hauptsache darüber entschieden wird, ob sein Ausschluss aus der Gesellschaft überhaupt rechtmäßig war. Mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass ein einstweilige Rechtsschutz auf der Vollzugsebene anfechtbarer Gesellschafrebeschluss grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl.z.B. OLG Koblenz, GmHR 1986, 430; weitere Einzelheiten Zöller-Vollkammer, 26. Auflage, Rn. 8 zu § 940 Stichwort Gesellschaftsrecht ). In diesem Zusammenhang muss allerdings mit Blick auf die unvermeidlich verbleibenden Erkenntnislücken des summarischen Verfahrens der einstweilige Verfügung auch eine folgenorientierte Interessenabwägung stattfinden, in welcher die Vor- und Nachteil der Beteiligten abzuwägen sind, und zwar für den Fall, dass die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird, andererseits (hierzu auch OLG Stuttgart NJW 1987,1449).
Unter Abwägung dieser Grundsätze erscheint es gerechtfertigt, dass die einstweilige Verfügung erlassen wird. Welchen Verlauf die Hauptsacheklage nehmen wird, die unter Az.: 11 O 293/08 Landgericht Frankfurt (Oder) rechtshängig gemacht ist. Kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es kann auch in Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren noch nicht sicher vorausgesagt werden, wie in der Hauptsache entschieden wird. Denkbar ist sowohl, dass die Anfechtungsklage des Verfügungsklägers Erfolg hat, denkbar ist aber, dass die Anfechtungsklage des Klägers keinen Erfolg hat. Es kann nicht Aufgabe des einstweiligen Verfügungsverfahrens sein, diese Hauptsache vorwegzunehmen. Es bedarf demnach einer einstweiligen Regelung im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Nach Auffassung des Gericht drohen dem Verfügungskläger wesentliche Nachteile, wenn der Beschluss der Verfügungsbeklagten zu 1.) vom 16.08.2008 bereits eine Berichtigung des Grundbuches beantragt wird, und zwar bezüglich aller Grundstücke, die sich im Eigentum der Gesellschaft befinden. Schon dadurch wäre der Verfügungskläger wesentlich benachteiligt. Zwar hätte er dann die Möglichkeit, beim Grundbuchamt Widerspruch einzulegen, etwaige vorgenommene Grundbuchberichtigungen wäre allerdings nicht unrichtig, jedenfalls momentan nicht bis zur Hauptsacheentscheidung, deren Ausgang derzeit ungewiss ist. Es bestünde also seitens der Verfügungsbeklagten zu 1.) die Möglichkeit, aufgrund des Beschlusses vom 16.08.2008 bereits eine Berichtigung des Grundbuches herbeizuführen. Dass dies möglicherweise beabsichtigt ist, kann dem Beschluss vom 16. August 2008 unter III bereits entnommen werden. Gemäß III Ziffer 3 des Beschlusses ist nämlich der geschäftsführende Gesellschafter U. (Verfügungskläger 2.) bereits beauftragt, die Einziehung zum Grundbuchamt anzunehmen, gegebenenfalls mit dem verbleibenden Gesellschafter K. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2008 zu Protokoll erklärt hat, es werde bis zum 31.Dezember 2009 der Grundbesitz der GbR nicht verwertet werden, da baurechtlich ein Bebauungsplan nicht vorliege und dieser auch nicht zeitgerecht erwartet werden können, steht dies dem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht entgegen. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten deckt nicht den gestellten Antrag. Sie ist auch nicht inhaltlich identisch mit dem gestellten Antrag. Der Verfügungskläger will erreichen, dass der Beschluss nicht vollzogen wird, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, soweit es um seine Ausschließung sowie die Einziehung seines Geschäftsanteils geht. Diesen Anspruch des Verfügungsklägers hätten die Verfügungsbeklagten zumindest für das einstweilige Verfügungsverfahren anerkennen können. Es reicht nicht aus, dass die Verfügungsbeklagten lediglich erklären lassen, es sei nicht ihre Absicht, den Grundbesitz der GbR 31.Dezember 2009 zu verwerten. Die Absichtserklärung, den Grundbesitz bis 31. Dezember 2009 nicht zu verwenden, schliß nicht aus, dass gleichwohl entsprechende Änderungen beim Grundbuch angemeldet werden.
Wägt man dieses Interesse gegen die Interessen der Verfügungsbeklagten zu 1.) ab, welche darin bestehen, dass der Beschluss bereits jetzt vollzogen wird, so überwiegt das Interesse des Verfügungsklägers.
Der Anspruch ist auch gegen beide Verfügungsbeklagte gerechtfertigt. Zum einen muss sich den Antrag auch gegen die Gesellschaft selbst richten können, weil mit dieser das entsprechende Rechtsverhältnis begründet worden ist, welches der Klärung bedarf. Es ist aber auch gerechtfertigt, den Antrag gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft zu richten, weil dieser ermächtigt ist, den Beschluss der Gesellschaft auszufühlen. Denn im Wege der einstweiligen Verfügung kann insbesondere den Geschäftsführer schon von oder während des Nichtigkeitsverfahrens ausgegeben werden, den angegriffenen Beschluss nicht auszuführen (so auch Luther- Hommelhoff, Anhang zu § 47 GmbH-Gesetz, Rn. 40 m.w.N.).
Einer Entscheidung bezüglich des weiteren Mitgesellschaft (in der Antragsschrift Antragsgegner zu2.), Gesellschafter DK) bedarf es nicht. Der ursprüngliche Antrag des Verfügungsklägers richtete sich allein gegen den Verfügungsbeklagten zu2.) (dort als Antragsgegner zu3.) bezeichnet). Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 hat sodann der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers klargestellt, dass sich der Antrag gegen die Antragsgegner zu1.) und 3.) richte. Demnach sollte der Antrag gegen den Mitgesellschafter Dieter Kannenberg richten. Wenn nunmehr der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zu Protokoll am 7.Oktober 2008 erklärt hat, er stellte klar, dass er den gegen den Antragsgegner (Verfügungsbeklagte zu2.) gerichteten Antrag zurücknehmen, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Denn gegen diesen Antragsgegner war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nie gerichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sofort mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung der Urteils vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (hierzu Zöller- Vollkommentar, 26. Auflage, §929 Rn.1). Streitwert 10.000,00 €: Der Streitwert ist gemäß §3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (BGHZ 19, 172 f.). Bei der Bewertung des Interesses bei einer Ausschließung bildet der Wert der Geschäftsanteil den maßgeblichen Ausgangspunkt.












