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CFB-Fonds 168: Klage auf Schadensersatz – Versicherer muss Rechtsschutz gewähren

Bild: CFB-Fonds 168: Klage auf Schadensersatz – Versicherer muss Rechtsschutz gewähren
Rechtsanwalt Stefan Gloistein, Sommerberg LLP.
Rechtsanwalt Stefan Gloistein, Sommerberg LLP.

(openPR) Eine Anlegerin des Schiffsfonds CFB-Fonds 168 möchte die Commerzbank wegen Falschberatung auf Schadensersatz verklagen. Ihre Rechtsschutzversicherung, die Rechtsschutz Union Schaden GmbH (Alte Leipziger Versicherung AG), muss ihr den entsprechenden Rechtsschutz gewähren. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 26 O 25146/14).



Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsschutzversicherungen bei Schadensersatzklagen im Bereich von Kapitalanlagen wie geschlossenen Fonds, die Anwalts- und Prozesskosten nicht übernehmen, sprich keinen Rechtsschutz gewähren wollen. „Dahinter steckt die Befürchtung, dass die Klage scheitert und der Versicherer auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings machen es sich die Rechtsschutzversicherungen zu einfach, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts München zeigt“, sagt Rechtsanwalt Stefan Gloistein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP.

Rechtsanwalt Gloistein vertrat die Anlegerin im Prozess gegen ihre Rechtsschutzversicherung am Landgericht München I. Die Klägerin hatte eine Rechtsschutzversicherung bei der Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG. Sie verlangte von ihrem Versicherer die Übernahme der Kosten, also auf Gewährung des Deckungsschutzes in einem Schadensersatzprozess wegen falscher Anlageberatung durch die Bank.

Die Frau hatte sich an dem Schiffsfonds CFB-Fonds 168 beteiligt. Die Beteiligung war ihr 2008 von der damaligen Dresdner Bank, heute Commerzbank, vermittelt worden. Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch zu nehmen, da die Bank ihr die Provisionen für die Vermittlung verschwiegen habe.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Ihr Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies mit mangelnden Erfolgsaussichten. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt Stefan Gloistein sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung kann der Versicherungsnehmer auch die Kostenübernahme durch den Versicherer verlangen.

Rechtstipp: Deckungsanfrage über einen Rechtsanwalt:

Der vorgenannte Fall ist kein Einzelfall. Häufig verweigern die diversen Rechtsschutzversicherer zunächst unter Berufung auf in Wahrheit unberechtigte Ausschlussgründe die Kostenübernahme. Juristische Laien können jedoch oft nicht beurteilen, ob ihnen ein Deckungsschutz zusteht oder ob die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer berechtigt ist. Hier empfiehlt es sich, die Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch einen versierten Anwalt vornehmen zu lassen. Die Kanzlei Sommerberg LLP übernimmt diese vorgerichtliche Deckungsanfrage für ihre Mandanten kostenfrei.

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/

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