(openPR) Mit den heutigen Beschlüssen zur Beamtenbesoldung folgt das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den östlichen Bundesländern mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts verwehrt das Berufsbeamtentum dem Besoldungsgesetzgeber nicht, die Höhe der Beamtenbezüge aus sachlich vertretbaren Gründen zu differenzieren. Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse in den östlichen Bundesländern als sachlichen Grund für eine unterschiedliche Besoldung an.
Darüber hinaus enthält die Entscheidung wichtige Aussagen für die von Bund und Ländern angestrebte Modernisierung des Besoldungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht lehnt ein verfassungsrechtliches Gebot einer bundesweit einheitlichen Besoldung ebenso ab wie einen Anspruch auf eine bestimmte Besoldungshöhe und erkennt somit den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Besoldungsrecht an.
In dem erst vor wenigen Tagen von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz der Bundesregierung zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2003/2004 wird die Ostbesoldung inhalts- und zeitgleich mit den Tarifvereinbarungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 9. Januar 2003 in zwei weiteren Schritten an das Westniveau angeglichen.
Der Bemessungssatz für die Ostbezüge erhöht sich danach ab 1. Januar 2003 auf 91 % und ab 1. Januar 2004 auf 92,5 %.
Das Gesetz setzt zugleich auch einen Endzeitpunkt für die Angleichung fest. Entsprechend der Zielsetzung des Tarifabschlusses wird die weitere Angleichung der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Soldatinnen und Soldaten für die unteren und mittleren Einkommen bis spätestens Ende 2007 und für die höheren Einkommen bis Ende 2009 schrittweise abgeschlossen sein.
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