(openPR) Die Bedeutung des Begriffs „Mobbing“ hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Insbesondere das sog. „Mobbing“ am Arbeitsplatz rückt immer mehr in den Fokus des öffentlichen Interesses. Dies wird nicht zuletzt auch an einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts deutlich.
So nahm der 8. Senat des BAG in einer Entscheidung vom Oktober vergangenen Jahres zu den Konsequenzen von „Mobbing“ für den Arbeitgeber Stellung und erkannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Anspruch des „gemobbten“ Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld an (Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06).
Die Richter stellten fest, dass ein Arbeitgeber gemäß § 278 BGB (Haftung für schuldhaftes Handeln von Erfüllungsgehilfen) für Schäden einzustehen habe, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Insoweit komme ein unmittelbarer Anspruch des „gemobbten“ Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber selbst in Betracht. Denn dieser habe möglicherweise seine im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorge bestehende Pflicht verletzt, den betroffenen Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde der klagende Arbeitnehmer, ein Oberarzt, von seinem Vorgesetzten, dem Chefarzt, fortgesetzt in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt und erkrankte auf Grund dessen psychisch derart, dass er schließlich für die Dauer von über einem halben Jahr arbeitsunfähig wurde.
Die Richter sahen den vom klagenden Arbeitnehmer geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch als begründet an. Der Arbeitnehmer war nach den Feststellungen der Vorinstanzen über einen erheblichen Zeitraum "gemobbt" worden und infolge dessen in der dargestellten Weise erkrankt. Das schuldhafte Handeln des Chefarztes habe sich der Arbeitgeber wie eigenes Handeln zurechnen lassen.
Nach Auffassung der BAG-Richter stehe dem „gemobbter“ Arbeitnehmer jedoch kein Anspruch auf Entlassung des die streitigen Mobbing-Handlungen vornehmenden Vorgesetzten zu.
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könne sich zwar grundsätzlich ein solcher Anspruch ergeben. Jedoch verstieße eine Kündigung des Vorgesetzten gegen den im Kündigungsrecht zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; sie sei dem Arbeitgeber daher nicht zumutbar.
Auch stehe dem Arbeitnehmer nach Auffassung der Richter nur dann ein anderer, gleichwertiger und den Qualifikationen des Arbeitnehmers entsprechender Arbeitsplatz im Unternehmen zu, wenn ein solcher vorhanden, d.h. frei und verfügbar sei.
Zur Höhe des arbeitnehmerseitigen Schmerzensgeldanspruches entschieden die Bundesrichter nicht. Insoweit wurde der Rechtsstreit ans zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Hinweis:
„Mobbing“ selbst ist kein Rechtsbegriff und für sich genommen auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
Nicht alles, was gemeinhin als „Mobbing“ bezeichnet wird, ist zugleich von rechtlicher, d.h. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz. Es ist daher vor der Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld eingehend zu prüfen, ob mit dem vom Arbeitnehmer dargestellten Sachverhalt arbeitsrechtliche Pflichten oder ein Recht bzw. Rechtsgut des betroffenen Arbeitnehmers in relevanter Weise verletzt wurden.
Arbeitgeber sollten mit Blick auf den vom BAG anerkannten Schmerzensgeldanspruch künftig verstärktes Augenmerk auf die Schulung ihrer Führungskräfte in Mitarbeiterschulung richten, um derartige Vorfälle zu verhindern.






















