(openPR) Nicht jeder Streit am Arbeitsplatz, nicht jedes möglicherweise geringschätzendes Verhalten ist Mobbing - auch wenn so mancher Betroffener dies anders sehen mag. Einzelne Ausrutscher gegenüber dem Betroffenen genügen nicht.
Wie AnwaltOnline (http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/) mitteilt, muss vielmehr ein systematisches Verhalten gegenüber bestimmten Arbeitnehmern vorliegen, das wenigstens in der Gesamtbetrachtung deren Gesundheit oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Oft soll das Mobbing dazu dienen, den betroffenen Arbeitnehmer aus der Firma zu drängen oder etwa als Bewerber für Beförderungspositionen zu diskreditieren. Nicht nötig ist aber, dass dies einem vorgefassten Plan des Mobbers entspricht.
Der betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers (schriftlich) darauf hinweisen, dass gegen ihn arbeitsrechtlich verbotenes Mobbing ausgeübt wird. Der Hinweis sollte eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens enthalten und den oder die Täter benennen. Auch kann der Betriebs- oder Personalrat eingeschaltet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Mobbing abzustellen und gegen den oder die Täter mit den arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Für das Verhalten eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft, mitverantwortlich.
Mobbing kann darüber hinaus strafrechtlich als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung relevant sein. In diesem Fall kann ein Strafantrag gestellt oder Privatklage gegen den Beschuldigten erhoben werden.
Reicht die Beschwerde nicht aus, um das Mobbing innerhalb einer gesetzten Frist abzustellen, steht dem Betroffenen wiederum nach vorheriger Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zu. Der Betroffene kann zu Hause bleiben und hat weiterhin Anspruch auf sein Gehalt.
Doch so einfach muß ein Betroffener sich nicht geschlagen geben. Der gemobbte Arbeitnehmer kann gegen den Mobber beim Arbeitsgericht Klage auf künftige Unterlassung erheben. Auch besteht die Möglichkeit der außerordentlichen eigenen Kündigung mit anschließendem Schadenersatzanspruch. Eine Kündigung setzt in der Regel eine fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus.
Mit dem Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich nur der Ersatz des Arbeitslohns verlangt werden, der durch den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgefallen ist. Der Schadenersatzanspruch umfasst, wenn das Mobbing beim betroffenen Arbeitnehmer zu Gesundheitsstörungen, zu einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder zu einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geführt hat, auch ein Schmerzensgeld. Der Anspruch richtet sich gegen den Mobber aber auch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser gegen das Mobbing schuldhaft nichts unternommen hat.
Vor allem im Schadensersatzprozess hat das Mobbingopfer einen verhältnismäßig schweren Stand, weil es die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des Mobbing vorliegen und dass diese für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sind.
Weitere Informationen rund ums Mobbing und zu anderen Fragen des Arbeitsrechts finden Sie unter http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/. Selbstverständlich kann im Problemfall auch eine rechtliche Beratung durch die Autoren von AnwaltOnline (zugel. Rechtsanwälte) erfolgen.



















