(openPR) Muss ein Mieter sich mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen, nachdem ein erster Wartungstermin fehlgeschlagen ist?
Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist zur Klärung dieser Frage auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hin.
Nachdem ein erster Wartungstermin fehlgeschlagen war, forderte der Vermieter den Mieter zweimal ergebnislos auf, sich mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen.
Auch wenn es zweckmäßig sein dürfte, dass sich der Mieter nach Scheitern eines vom Vermieter diktierten Wartungstermins mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung setzt, um einen kurzfristigen Termin zu vereinbaren, hat der Vermieter darauf keinen Anspruch.
Zwar könnte der Mieter in diesem Fall einen ihm passenden Zeitpunkt vorschlagen und der Schornsteinfeger liefe nicht Gefahr, vor verschlossener Tür zu stehen, wodurch auch überflüssige Kosten vermieden würden.
Trotzdem ist der Mieter zu einer solchen Organisationshandlung grundsätzlich nicht verpflichtet. Denn die Erhaltung der Mietsache obliegt dem Vermieter. Sofern der Vermieter im Mietvertrag keine Verpflichtung des Mieters zur aktiven Mitwirkung bei der Heizungswartung regelt, geht dies zu seinen Lasten.
In diesem Fall muss der Vermieter nach vorangehender Ankündigung mindestens noch einen weiteren Wartungstermin durchführen lassen. Lediglich nach wiederholtem Scheitern eines rechtzeitig (i.d.R. 2 Wochen vorab) angekündigten Termins kann bei Fehlen einer Rückmeldung des Mieters davon ausgegangen werden, dass dieser seine Duldungspflicht aus § 555a BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Schlägt lediglich der Ersttermin fehl, kann hierfür eine längere Abwesenheit des Mieters ursächlich sein (z.B. Urlaub, Krankenhaus). Auf ein Verschulden des Mieters bzw. eine Kooperationsverweigerung kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 9 C 579/13.








