(openPR) Köln, 15. Oktober 2026 – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10. September 2026 in der Rechtssache C-11/25 die wettbewerbsrechtliche Einordnung kommunaler Abfallbewirtschaftung präzisiert. Nach der Entscheidung handelt eine Gemeinde unter den beschriebenen Umständen nicht als Unternehmen, wenn sie die Abfallbewirtschaftung an eine juristische Person vergibt, an der sie teilweise beteiligt ist.
Im Mittelpunkt stand ein Verfahren aus Lettland, in dem eine Gemeinde die kommunale Abfallbewirtschaftung einer Gesellschaft übertragen hatte, deren Stammkapital sie zu 51 Prozent hielt. Die übrigen Anteile lagen bei einer privatrechtlichen Gesellschaft. Die Vergabe erfolgte ohne vorherige Ausschreibung in einem internen Verfahren, das nach lettischem Recht für bestimmte Aufgaben öffentlicher Auftraggeber vorgesehen war.
Streit um Marktstellung und hoheitliche Aufgabe
Der lettische Wettbewerbsrat sah in der Übertragung der Abfallbewirtschaftung und in der Beteiligung der Gemeinde an der Gesellschaft ein Verhalten als Unternehmen. Nach seiner Auffassung hätten die Gemeinde und die Gesellschaft wegen des ausschließlichen Rechts zur Erbringung der Leistungen eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt innegehabt. Die Behörde verhängte ein Bußgeld, das nach zusätzlich veröffentlichten Angaben mehr als 51.000 Euro betrug.
Die Gemeinde wandte sich gegen diese Bewertung und machte geltend, sie habe nicht wirtschaftlich gehandelt, sondern eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Das Regionalverwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Im anschließenden Kassationsverfahren legte der Oberste Gerichtshof Lettlands dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 102 AEUV vor; das Ausgangsverfahren ist damit nicht rechtskräftig abgeschlossen.
EuGH trennt Wettbewerbsrecht und Vergabekontrolle
Der EuGH knüpfte an seine ständige Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff an. Danach ist eine Einheit nur insoweit Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, wie sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die mit hoheitlichen Befugnissen verbunden sind und nach Gegenstand und Regelungsrahmen nicht dem Wirtschaftsleben zuzurechnen sind.
Für die lettische Gemeinde war entscheidend, dass sie nach nationalem Recht für die Organisation der kommunalen Abfallbewirtschaftung in ihrem Gebiet zuständig war. Mit der Festlegung der Modalitäten dieser Aufgabe bot sie nach Ansicht des EuGH selbst keine Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem Markt an. Die teilweise Beteiligung an der beauftragten Gesellschaft änderte daran für sich genommen nichts.
Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass mögliche vergaberechtliche Fragen nicht automatisch zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV führen. Ob ein internes Verfahren nach nationalem oder unionsrechtlichem Vergaberecht zulässig war, ist nach der Entscheidung gesondert zu prüfen. Eine etwaige Kontrolle hat daher vor den für öffentliche Aufträge zuständigen Stellen zu erfolgen.
Folgen für Kommunen, Unternehmen und Investoren
Die Entscheidung ist für öffentliche Auftraggeber und Marktteilnehmer bedeutsam, weil sie die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Organisation und wirtschaftlicher Betätigung schärft. Kommunen können bei gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht allein deshalb als Unternehmen gelten, weil sie Leistungen an eine Gesellschaft übertragen, an der sie beteiligt sind. Für private Anbieter bleibt jedoch relevant, ob vergaberechtliche Vorgaben eingehalten wurden.
„Das Urteil zeigt, dass Art. 102 AEUV nicht jede kommunale Organisationsentscheidung erfasst, selbst wenn private Marktteilnehmer von der Vergabe betroffen sein können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen und Investoren kommt es daher darauf an, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht und die konkrete öffentliche Aufgabenstellung getrennt zu prüfen.“
Betroffene öffentliche Stellen und Unternehmen sollten die Struktur kommunaler Beteiligungen, die Rechtsgrundlage der Aufgabenübertragung und den Ablauf des Vergabeverfahrens sorgfältig dokumentieren. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte:
- gesetzliche Zuständigkeit der Kommune für die betreffende öffentliche Aufgabe,
- Abgrenzung zwischen hoheitlicher Organisation und eigener Marktteilnahme,
- Kontrolle möglicher vergaberechtlicher Anforderungen unabhängig von Art. 102 AEUV,
- Risikobewertung bei exklusiven Rechten zugunsten kommunaler oder gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht und bei Schnittstellen zu öffentlichen Aufträgen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-abfallbewirtschaftung-durch-kommunen/

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