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EuGH stärkt Quellensteuerbefreiung rückwirkend

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Frankfurt am Main, 15. Oktober 2026 – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur rückwirkenden Befreiung von Quellensteuer bei grenzüberschreitenden Lizenzgebühren entschieden. Die Entscheidung betrifft verbundene Unternehmen in der Europäischen Union, die Zins- oder Lizenzzahlungen steuerlich einordnen müssen.

In der Rechtssache C-828/24, Erdrich Umformtechnik, befasste sich der EuGH mit der Richtlinie 2003/49/EG. Diese Richtlinie regelt die steuerliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Befreiung auch für Zeiträume in Betracht kommt, die vor der Einreichung der erforderlichen Bestätigung und ergänzender Angaben sowie vor der Entscheidung der Finanzbehörde liegen.

Streit über Lizenzgebühren in Tschechien

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall aus Tschechien. Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft hatte einer verbundenen tschechischen Gesellschaft Nutzungsrechte an geistigem Eigentum eingeräumt. Für die Nutzung wurden Lizenzgebühren gezahlt, die die Jahre 2014 bis 2018 betrafen und in Tschechien mit 15 Prozent Quellensteuer belastet wurden.

Der Antrag auf Befreiung von der Quellensteuer wurde im Juni 2019 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 gestellt. Die tschechische Finanzverwaltung gewährte die Befreiung jedoch nur für die Jahre 2017 und 2018. Für die Jahre 2014 bis 2016 lehnte sie die Befreiung mit Verweis auf eine angenommene Zweijahresfrist ab.

Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG vor. Zu klären war, ob die Richtlinie eine Frist für die Vorlage der Bestätigung und ergänzender Angaben enthält. Ebenso ging es darum, ob das Unionsrecht den Zeitraum begrenzt, für den eine Befreiung rückwirkend berücksichtigt werden kann.

EuGH verneint unionsrechtliche Ausschlussfrist

Der EuGH stellte klar, dass Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG keine Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben vorsieht. Nach der Entscheidung enthält die Richtlinie auch keine eigene zeitliche Grenze dafür, wie weit eine Quellensteuerbefreiung zurückreichen kann. Eine Befreiung kann daher auch Zeiträume betreffen, die vor der Antragstellung und vor dem Erlass der Befreiungsentscheidung liegen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Befreiung in jedem Einzelfall automatisch zu gewähren ist. Maßgeblich bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften erfüllt sind. Der EuGH hat vielmehr den zeitlichen Rahmen der Richtlinie abgegrenzt und klargestellt, dass sich aus ihr selbst keine entsprechende Ausschlussfrist ergibt.

Nach dem EuGH-Urteil gab das tschechische Oberste Verwaltungsgericht seine frühere Auslegung auf. Es entschied, dass der Antrag auf eine Befreiungsentscheidung keiner Frist unterliegt. Diese Einordnung betrifft nach der Verfahrensfolge sowohl Lizenzgebühren als auch Zinszahlungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/49/EG.

Bedeutung für Unternehmen und Investoren

Für Unternehmensgruppen mit verbundenen Gesellschaften in mehreren EU-Mitgliedstaaten kann die Entscheidung erhebliche praktische Relevanz haben. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen Quellensteuer auf Zins- oder Lizenzzahlungen einbehalten wurde und die Befreiung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt oder beschieden wird. Betroffene sollten dabei stets zwischen den unionsrechtlichen Vorgaben und den nationalen Verfahrensregeln unterscheiden.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Richtlinie 2003/49/EG bei grenzüberschreitenden Finanzierungs- und Lizenzstrukturen innerhalb der Europäischen Union. Unternehmen und Investoren sollten laufende und zurückliegende Zahlungen daraufhin prüfen lassen, ob eine Quellensteuerentlastung nach den einschlägigen Voraussetzungen in Betracht kommt.“

Für die Praxis stehen insbesondere folgende Punkte im Vordergrund:

  • Zeitliche Reichweite: Die Richtlinie selbst enthält nach dem EuGH keine Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben.
  • Materielle Voraussetzungen: Die Befreiung setzt weiterhin voraus, dass die Anforderungen der Richtlinie und der nationalen Umsetzung erfüllt sind.
  • Nationale Verfahren: Steuerfestsetzungsfristen und Verfahrensvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats bleiben gesondert zu beachten.

Die Entscheidung zeigt, dass die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Zahlungen nicht allein von formalen Zeitpunkten abhängt. Unternehmen sollten Dokumentation, Zahlungsflüsse und Bescheinigungen sorgfältig abstimmen, um die Voraussetzungen einer möglichen Entlastung nachvollziehbar darzustellen. Dabei kann insbesondere bei verbundenen Unternehmen mit Lizenz- oder Zinszahlungen eine frühzeitige steuerrechtliche Einordnung sinnvoll sein.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Steuerrecht, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und EU-steuerrechtlichen Fragen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-rueckwirkenden-befreiung-von-quellensteuer/

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