(openPR) Stuttgart, 08. März 2011 - Unternehmer, die Ihre Produkte über das Internet anbieten und vertreiben, sollten Ihren Internet-Auftritt überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, von Verbrauchern im Ausland verklagt zu werden. Notwendig wird dies durch eine kürzlich ergangene Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Verbrauchergerichtsstand beim Online-Handel. In den dem EuGH vorgelegten Rechtssachen ging es zum einen um ein österreichisches Hotel, das einen deutschen Hotelgast verklagte, und zum anderen um einen österreichischen Touristen, der gegen einen deutschen Schiffsreiseanbieter klagte. Gemäß der »Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen« liegt der Gerichtsstand dann im Land des Verbrauchers, wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit auf das Wohnsitzland des Verbrauchers ausrichtet. Ist dies der Fall, sind auch die Verbraucherschutzvorschriften dieses Landes zu beachten. Eine klare Definition, wann ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf ein anderes Land ausrichtet, ist aus der Verordnung nicht ersichtlich. Deshalb gibt der EuGH in seinen Ausführungen folgende Anhaltspunkte, die auf die Ausrichtung der Tätigkeit auf ein anderes Land schließen lassen: Verwendung von internationalen Telefonvorwahlen, Verwendung von anderen Sprachen oder Währungen, Verwendung von internationalen Top-Level-Domains wie zum Beispiel ».com«, ».net« oder ».eu«, Angabe von Anfahrtsbeschreibungen bis zur Grenze des Nachbarlands oder auch die Erwähnung einer internationalen Kundschaft (Achtung auch bei Kundenbewertungen).
Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden in anderen Mitgliedstaaten oder die Angabe der elektronischen Adresse sowie Adressdaten reicht laut EuGH zum Glück noch nicht zur Annahme der Ausrichtung der Tätigkeit auf diesen Staat aus.











