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Solaranlagen-Miete bleibt vom Kreditrecht getrennt

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Deutschland, 3. November 2026. Ein über 20 Jahre laufender Mietvertrag für eine Photovoltaikanlage wird trotz einer anschließenden Kaufoption für einen Euro nicht wie ein Verbraucherkredit behandelt. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und die Berufung eines Hauseigentümers zurückgewiesen.

Kaufoption begründet noch keine Erwerbspflicht

Das OLG Stuttgart bestätigte mit Urteil vom 3. November 2026 die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Ravensburg (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2026 – 6 U 50/26). Gegenstand des Verfahrens war eine auf dem Haus des Klägers installierte Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher. Die Anlage war ihm für 20 Jahre vermietet worden; nach Ablauf dieser Zeit kann er sie für einen Euro erwerben oder durch die Vermieterin entfernen lassen.

Der Hauseigentümer wollte eine Verringerung seiner monatlichen Zahlungen erreichen. Er machte geltend, der Erwerb der Anlage sei nach dem Ende der Vertragslaufzeit wirtschaftlich die einzig sinnvolle Entscheidung und komme deshalb einer Kaufpflicht gleich. Die Vereinbarung müsse seiner Ansicht nach als Ratenkauf und damit nach den Regeln über Verbraucherkredite beurteilt werden.

Der 6. Zivilsenat folgte dieser Argumentation nicht. Für die Einordnung nach § 506 Abs. 2 BGB in der auf den Vertrag anwendbaren Fassung seien die tatsächlich vereinbarten Rechte und Pflichten maßgeblich. Erfasst wurden insbesondere folgende Gestaltungen:

  • Der Verbraucher ist zum Erwerb des überlassenen Gegenstands verpflichtet.
  • Der Unternehmer kann den späteren Erwerb durch den Verbraucher verlangen.
  • Der Verbraucher muss bei Vertragsende für einen bestimmten Wert des Gegenstands einstehen.

Keine dieser Voraussetzungen lag nach Auffassung des Gerichts vor. Der Kläger könne frei entscheiden, ob er die Kaufoption ausübe. Dass der Erwerb nach 20 Jahren voraussichtlich wirtschaftlich vorteilhaft sei, verwandle dieses Wahlrecht nicht in eine vertragliche Abnahmepflicht.

Abbaukosten ändern die Vertragsart nicht

Für den Fall, dass der Kläger die Anlage nicht übernimmt, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abbaupauschale von 2.500 Euro netto vor. Auch diese Regelung beseitigt nach der Entscheidung nicht die Wahlmöglichkeit. Die Pauschale sei nicht so hoch, dass ein Verzicht auf den Kauf aus gewichtigen Gründen praktisch ausgeschlossen werde.

Offen blieb dagegen, ob die Klausel über die Abbaupauschale wirksam ist. Gleiches gilt für eine weitere Bestimmung zum pauschalen Schadensersatz bei einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Mieters. Die hierzu gestellten Feststellungsanträge waren unzulässig, sodass das OLG Stuttgart beide AGB-Regelungen nicht inhaltlich prüfte.

„Die Entscheidung zeigt, dass bei langfristigen Nutzungsmodellen nicht allein die wirtschaftlich naheliegende Entwicklung maßgeblich ist, sondern der konkrete Inhalt der vertraglichen Pflichten“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten insbesondere Kaufoptionen, Rückgaberegelungen, Abbaukosten und Kündigungsfolgen klar voneinander abgrenzen.“

Neue Rechtslage für Verträge ab November 2026

Für neu geschlossene Vereinbarungen ändert sich die gesetzliche Einordnung ab dem 20. November 2026. Von diesem Zeitpunkt an werden auch Verträge erfasst, die lediglich eine Kaufoption vorsehen. Auf den bereits bestehenden Vertrag im entschiedenen Fall hat diese Änderung nach den Ausführungen des OLG Stuttgart keine Auswirkungen.

Die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2023/2225 gilt grundsätzlich nicht für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bereits bestehen; für unbefristete Altverträge gelten einzelne Bestimmungen fort. Unternehmen, Investoren und Verbraucher sollten deshalb zunächst klären, wann ein Vertrag geschlossen wurde und welche Fassung des Gesetzes anwendbar ist. Außerdem empfiehlt sich eine gesonderte Prüfung der Regelungen zu Kauf, Rückgabe, Demontage, Kündigung und Schadensersatz.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Privatpersonen zu Fragen langfristiger Miet-, Nutzungs- und Optionsverträge.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/photovoltaik-mietvertrag-ist-kein-verbraucherkredit/

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