(openPR) Vor kurzem wurde von Fällen berichtet, bei denen der Steuerpflichtige mehr oder minder zufällig ein Unternehmer wurde und sich plötzlich drohenden Belastungen gegenüber sah. „Es gibt jedoch durchaus Konstellationen, wo ein großes Interesse daran besteht, sich als Unternehmer freiwillig der Regelbesteuerung zu unterwerfen“, sagt Alfred Himmelsbach, Steuerberater von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr.
Dies sei dann der Fall, wenn man dadurch Vorsteuererstattungen z.B. für Baukosten oder sonstige unternehmerische Fremdleistungen erreichen kann, erklärt der Experte von den Steuerberatern in Lahr. Relativ häufig kommt dies augenblicklich bei den Betreibern von Solaranlagen vor. „Im Normalfall ist der Betreiber der Solaranlagen zwar Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG. Um jedoch die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage zurück zu bekommen, muss er zur Regelversteuerung optieren“, so Alfred Himmelsbach von den Steuerberatern in Lahr. Aufgrund der Option kann der Steuerpflichtige selbst Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese beim Finanzamt anmelden. Diese Option erfolgt nach § 19 UStG. An die Option ist man mindestens fünf Jahre gebunden.
Da der Empfänger der Stromlieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und deswegen bereit ist, die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Nettostromrechnung zu bezahlen, hat man kein Interesse am Ausscheiden aus der Regelversteuerung. Die Bindung von fünf Jahren ist deswegen in diesem Fall nicht als Nachteil anzusehen. In den ersten zwei Jahren müssen monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sich der Steuerpflichtige an formale Vorgänge gewöhnt. Nach Ablauf der zwei Jahre reicht in der Regel anschließend eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Die Steuerberater in Lahr weiter: „Auch im Rahmen einer Vermietung hat der Vermieter oft ein Interesse daran, freiwillig zur Regelversteuerung zu optieren. Soweit ein anderer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer als Mieter auftritt, ist dies zulässig.“ Der Steuerpflichtige erreicht auf diese Art und Weise, dass die Mehrwertsteuer in den Herstellungskosten, Reparaturen oder laufenden Betriebskosten als Vorsteuer abziehbar ist. Da der Mieter in der Regel die Umsatzsteuer zusätzlich zur Miete akzeptiert – für ihn ist diese Mehrwertsteuer ja wieder Vorsteuer -, ergibt sich in diesem Fall eine laufende Ersparnis in Höhe dieser abzugsfähigen Vorsteuer. Auch hier ist das Voranmeldungsverfahren durchzuführen. Zusätzlich kommt in jedem Fall hinzu, dass für das jeweilige Veranlagungsjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen ist, in der die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgehen. Es ist wie immer: Will man etwas vom Finanzamt, so sind hierfür zumindest formale Voraussetzungen zu erfüllen. Die Mühe hierfür ist der Preis für den gewünschten Vorteil. Zusätzlich kommt hinzu, dass das Finanzamt unter Umständen einen Prüfer schickt, um sicher zu stellen, dass man die notwendigen formalen Voraussetzungen auch brav erfüllt.
Bei der Erfüllung der formalen Verpflichtung ist zu beachten, dass jede Voranmeldung eine eigenständige Steuererklärung darstellt. Berichtigungen der Voranmeldung können heute insbesondere nicht mehr dadurch erfolgen, dass in einem späteren Monat einfach der Berichtigungsbetrag berücksichtigt wird. Außerdem ist die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung auch kein geeignetes Vehikel zur Berichtigung, da diese die Voranmeldung nicht ersetzt. Es muss auf jeden Fall auf formal saubere Berichtigung geachtet werden um Strafvorwürfen sicher aus dem Weg zu gehen.
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