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Die Unverbindlichkeit von Sonderangeboten

08.01.201310:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Unverbindlichkeit von Sonderangeboten
Rechtsanwalt Ralph Sauer.
Rechtsanwalt Ralph Sauer.

(openPR) Gerade in der Zeit des inoffiziellen Winterschlussverkaufs werden vermehrt Sonderangebote und ähnliche Verkaufsmaßnahmen von Einzelhändlern beworben. „Diese Werbeaussagen sind in der Regel jedoch nicht als verbindliches Angebot zu verstehen“, erklärt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr.



Grundsätzlich handele es sich bei Preisangaben in Schaufenstern, Prospekten usw. gerade eben nicht um „Angebote im rechtlichen Sinne“. Als Angebot versteht der Jurist eine verbindliche Erklärung über den Abschluss eines Vertrages unter Angabe aller wesentlichen Vertragsinhalte, also z.B. Gegenstand und Kaufpreis. Liegt ein rechtlich verbindliches Angebot vor, ist der Anbietende daran gebunden und muss zu den angebotenen Konditionen auch verkaufen.

„Auch wenn dies in der Werbung nicht explizit gesagt wird, sind aber Preisangaben in Werbungen oder im Schaufenster unverbindlich und binden den Verkäufer nicht. Es handelt sich dabei um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also um die Einladung zur Abgabe eines Angebots“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Sauer aus Lahr. Heißt: Der Verkäufer macht also nicht dem Kunden ein verbindliches Angebot, sondern der Kunde bietet dem Verkäufer an, den Gegenstand zu dem in der Werbung des Verkäufers beworbenen Preis kaufen zu wollen. Kann oder will der Verkäufer den Angebotspreis nicht einhalten, z.B., weil es sich um einen Druckfehler handelt, kann er es ablehnen die Ware zu dem „Angebotspreis“ zu verkaufen. Rechtsanwalt Sauer: „Der Kunde hat dann keinerlei weitere Rechte gegen den Verkäufer.“

Anders sieht es aus wenn der Verkäufer absichtlich falsche Preise angibt oder einen ernstgemeinten Preis anbietet, aber kaum Ware auf Lager hat. „Dann kann unlauterer Wettbewerb des Verkäufers vorliegen – dies räumt dem Kunden aber trotzdem kein Recht ein, die beworbene Ware zu dem angegebenen Preis erwerben zu können“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Sauer. Wer jedoch, wie das die Regel sein dürfte, tatsächlich ein Schnäppchen gemacht hat und auch nur den günstigen Angebotspreis bezahlt hat, hat entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens die vollen Gewährleistungsrechte, einschließlich der Rückgabe der mangelhaften Sache, wenn Nachbesserungen erfolglos waren.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweist, in denen bei Sonderangeboten die Gewährleistungsrechte eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wurden. Derartige Klauseln sind unwirksam. Ein generelles Umtauschrecht besteht jedoch bei in Ladengeschäften gekauften Waren nicht, wird aber meist freiwillig gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht nur bei Fernabsatzverträgen, also bei Waren, die per Internet, Telefon o.ä. bestellt und gekauft wurden.

Mehr unter www.himmelsbach-sauer.de und www.informationsportal-arbeitsrecht.de

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