(openPR) Das ein Anlagevermittler – ebenso wie natürlich ein Anlageberater – seinem Kunden gegenüber eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für dessen Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, ist ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs.
In Fortsetzung dieser Rechtssprechung hat der BGH aktuell mit Entscheidung vom 07.02.2011 die Verpflichtung eines Anlagevermittlers zur Plausibilitätsprüfung erweitert, wonach diese Prüfung sich auch auf die von der Fondsinitiatorin erstellte Model-Berechnung beziehen muss.
„In Fortsetzung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der BGH aktuell entschieden, dass ein Vermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Model-Berechnung erläutert, auch verpflichtet ist, diese Berechung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser aktuellen BGH Entscheidung.
Auch der immer wieder von Seiten der Fondsinitiatorin dargetane Hinweis um die fehlende Haftung für die angebliche Unverbindlichkeit dieser Beratung erteilt der BGH in dieser Entscheidung eine klare Absage, „denn der Prognosecharakter der Wertsteigerungen bzw. der Modelcharakter der Berechnung führt nicht dazu, dass der Beklagte, der die betreffenden Zahlen gerade zur Verkaufsförderung zum Gegenstand seines Vermittlungsgespräches gemacht hat, keine Plausibilitätsprüfung durchführen und auf erkennbare Fehler nicht hätte hinweisen müsse!“
Das Urteil des BGH kann beim Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter jederzeit abgerufen werden. Auch für weitere Rückfragen können Sie sich jederzeit an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. wenden.