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ARAG Verbrauchertipps aus der Kaffeewelt

29.09.202509:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ARAG Verbrauchertipps aus der Kaffeewelt
ARAG Experten mit Urteilen rund um den Kaffee
ARAG Experten mit Urteilen rund um den Kaffee

(openPR) Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein
Ein Vorarbeiter stürzt, als er sich beim Kaffeetrinken verschluckt, und verletzt sich dabei schwer. Die Berufsgenossenschaft verweigert Leistungen, doch laut ARAG Experten erkennt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Sturz als Arbeitsunfall an, da das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgte (Az.: L 6 U 45/23).


Kündigung wegen Kaffeepause?
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeits- und Pausenzeiten korrekt zu erfassen. Wer hier nachlässig ist oder sogar eingeloggt Pausen nimmt, begeht laut ARAG Experten Arbeitszeitbetrug. Und der kann unter Umständen sogar ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen, beispielsweise wenn vorsätzlicher Missbrauch der elektronischen Zeiterfassung nachgewiesen werden kann. In einem konkreten Fall hatte sich eine Raumpflegerin für eine zehnminütige Kaffeepause im Café auf der anderen Straßenseite nicht ausgestempelt. Von ihrem Chef darauf angesprochen, leugnete sie zunächst und versuchte, sich herauszureden. Ihr Arbeitgeber konnte ihr den Arbeitszeitbetrug aber beweisen und kündigte ihr fristlos. Und obwohl die Frau schwerbehindert war, kam er vor Gericht damit durch (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 13 Sa 1007/22).


Kaffee holen bei der Arbeit ist versichert
Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Laut ARAG Experten besteht in diesem Fall ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Anders als das Essen und Trinken selbst, die als Nahrungsaufnahme juristisch dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert (Landessozialgericht Hessen, Az.: L 3U 202/21).


Preisangabe pro Kaffeekapsel nicht ausreichend
Damit Verbraucher nicht lange rechnen müssen und einen Preisnachteil auf den ersten Blick erkennen können, muss auf Produktverpackungen ein Grundpreis angegeben werden. Laut Preisangabenverordnung (PAngV) ist das der Preis pro 100 Gramm oder pro Kilogramm. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Kaffeekapseln. In einem konkreten Fall hatte ein Elektromarkt, der auch Kaffeekapseln als Zubehör für Kaffeemaschinen verkaufte, zwar auf Geschmacksrichtungen und den Preis pro Zehnerpackung hingewiesen. Aber der Grundpreis fehlte. Nach richterlicher Ansicht ein Verstoß gegen die PAngV und damit wettbewerbswidriges Verhalten. Zwar können Verbraucher grundsätzlich ausrechnen, was eine Kapsel kostet. Aber der Vergleich mit Pulverkaffees in größeren Packungen sei ohne weiteres nicht möglich (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 85/18).


Heißer Kaffee im Auto kann weh tun
Der Coffee-to-go gehört für viele Menschen zum Alltag. So auch für die junge Beifahrerin, die sich auf dem Weg zur Schule im Drive-in eines Schnellimbisses ein Heißgetränk zum Wachwerden gönnte. Doch als sie den Becher mit dem heißen Kaffee zwischen ihren Oberschenkeln abstellte, um dem Fahrer auch sein Getränk abzunehmen, ergoss sich der heiße Inhalt über ihre Beine, sodass sich die Schülerin Verbrennungen zweiten Grades zuzog. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Mitarbeiter des Schnell-Restaurants den Deckel des Mitnahmebechers nicht vollständig heruntergedrückt hatte, sodass er nur locker auf dem Gefäß lag. Doch die Klage wurde abgewiesen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kundin nicht davon ausgehen darf, dass der Einwegbecher fest verschlossen ist. Selbst wenn der Becherdeckel falsch aufgesetzt wurde, liegt die Hauptschuld bei der jungen Frau. Denn die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass jeder von allen Risiken befreit wird. Man muss erkennbaren Gefahren auch selbst vorbeugen (Landgericht München I, Az.: 30 S 3668/11).


Heißer Kaffee im Flugzeug kann teuer werden
Schuld waren nicht etwa die Enge der Flugzeugkabine oder ein ruckelndes Flugzeug, sondern schlicht und ergreifend eine ungeschickte Stewardess: Und so landete eine Kanne mit frisch aufgebrühtem, heißem Kaffee über einer Passagierin. Das Missgeschick war nicht nur schmerzhaft, sondern hatte böse Folgen für die Airline, weil es sich laut ARAG Experten nicht um einen flugtypischen Unfall handelte. Sie musste knapp 1.000 Euro Schmerzensgeld an die Frau mit den Brandverletzungen zahlen (Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 S 266/03).

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