(openPR) ARAG Verbrauchertipps - Reise-Rücktransport auf Versicherungskosten
Düsseldorf, 07.08.2003 - Wer seinen Urlaub vorzeitig wegen eines Unfalls abbrechen muss, kann – sofern vorhanden – seine Reiseabbruch-Versicherung für den Rücktransport in die Heimat in Anspruch nehmen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass, wenn eine Flugreise in der Economy-Class gebucht und versichert war, auch nur der Flugpreis für einen Linienflug in dieser Flugklasse verlangt werden darf und nicht die höheren Kosten eines Rückfluges in der Business-Class. Es sei denn, es steht etwas anderes in den Versicherungsbedingungen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es aus medizinischer Sicht geboten wäre, die bequemeren Sitze in der Business-Klasse zu nutzen (AG München, AZ: 261 C 30759/00).
Radelnde Geisterfahrer
ARAG Experten weisen darauf hin, dass es teuer werden kann, den Radweg auf der falschen Straßenseite und damit in verbotswidriger Fahrtrichtung zu benutzen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Geisterfahrerin mit einem Briefträger in einer Unterführung zusammenstieß. Der radelnde Postbote erlitt nach dem Crash einen Armbruch und verlangte Schadenersatz von der Frau. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass der Briefträger mit seinem vollbeladenen Postfahrrad zu schnell und/oder unaufmerksam in die Unterführung hinein gefahren sei und nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der von ihm zu übersehenden Strecke anzuhalten. Die Richter gaben ihr zwei Drittel der Schuld, da sie den Radweg verbotswidrig und in einer relativ engen Unterführung benutzt habe, so dass noch nicht einmal eine Ausweichmöglichkeit bestanden habe. Den Briefträger traf ein Mitverschulden von einem Drittel, infolge Unaufmerksamkeit und/oder zu hoher Geschwindigkeit. Ihn traf die Pflicht, auf etwaigen Gegenverkehr oder Fußgänger in der Unterführung zu achten und seine Geschwindigkeit darauf einzurichten. Denn er hatte auch mit verkehrswidrigem Begegnungsverkehr zu rechnen und seine Fahrweise darauf einzustellen. Dies gilt insbesondere, da er mit seinem vollbeladenen Postfahrrad schwerfälliger als andere war und dadurch bedingt nur langsamer reagieren konnte (OLG Celle, AZ: 14 U 149/01).
Nicht unvorbereitet mit dem Wohnmobil verreisen
ARAG Experten raten Urlaubern, die mit einem Wohnmobil und Wohnwagen auf große Ferienfahrt gehen, sich gut auf diese Reise vorzubereiten. Wer das erste Mal mit dem rollenden Heim verreist, sollte vorher ein Gespann-Fahrtraining absolvieren, denn Fahrfehler sind die häufigsten Ursachen für Unfälle mit dem Wohnwagen. Dabei werden sowohl Länge als auch Breite des Gefährts vom Fahrer unterschätzt. Für beide Gefährte gilt: Sie dürfen nicht überladen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die in den Papieren angegebene maximale Zuladung (Gesamtgewicht minus Leergewicht) für Personen und Gepäck gilt, Schummeln kann nicht nur teuer, sondern auch gefährlich werden. Zudem sollte die Ladung so verstaut sein, dass sie bei einem plötzlichen Bremsmanöver oder Crash nicht durch den Wagen geschleudert werden – dies ist insbesondere bei Wohnmobilen gefährlich. ARAG Experten informieren, dass es auch bezüglich des Sitzens im Wohnmobil feste Regeln gibt: Passagiere dürfen nur dort sitzen, wo es Gurte gibt. Nur in der Bankmitte reicht ein Bauchgurt aus, ansonsten dürfen nur so genannte Dreipunktgurte, wie sie in jedem Fahrzeug üblich sind, verwendet werden. Kinder müssen wie im Pkw in speziellen Sitzen mit Rückhaltesystem Platz nehmen. Quer zur Fahrtrichtung zu sitzen, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Wer im Ausland in einen Unfall mit einem Wohnwagen verwickelt wird, sollte nach Auskunft von ARAG Experten darauf achten, sich nicht nur das Kennzeichen des Anhängers zu notieren, sondern auch das des schleppenden Fahrzeugs, denn im Ausland sind identische Kennzeichen nicht immer Pflicht. Wer dies in der Hektik vergisst, könnte Probleme bei der anschließenden Schadenregulierung mit dem Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers bekommen.
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