(openPR) ARAG Verbrauchertipps - Reisestornierung wegen Terror erlaubt?
Düsseldorf, 23.01.2003 - Fast täglich wächst die Zahl der Terroranschläge oder –warnungen, von denen auch gut frequentierte Urlaubsgebiete betroffen sind. Aus diesem Anlass informieren ARAG Experten über die Möglichkeiten einer Reisestornierung. Massive Terroranschläge können sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter berechtigen, die Reise wegen höherer Gewalt zu stornieren. Gemäß § 651j BGB haben Beide das Recht, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise aufgrund unvorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Zur höheren Gewalt zählen innere Unruhen im Reiseland, Krieg und instabile politische Verhältnisse. Ein einzelner Terroranschlag oder eine einzelne Drohung reichen in der Regel nicht aus. In der Praxis richten sich die Reiseveranstalter nach den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes. Bereits gezahlte Reisepreise können bei zulässiger Kündigung vom Veranstalter zurück verlangt werden. Auch wenn gerne versucht wird, eine andere Reise zu vermitteln, muss ein Alternativangebot nicht angenommen werden. Ist der Urlaub bereits angetreten und wird wegen höherer Gewalt abgebrochen, kann man eventuelle Mehrkosten für den Heimtransport beim Reiseveranstalter zur Hälfte geltend machen. Er muss bereits gebuchte, aber noch nicht in Anspruch genommene Leistungen – wie beispielsweise eine Rundreise – erstatten.
Haftung bei Homepage-Inhalten
ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Service-Provider nicht nur für eigene Inhalte haftet, sondern auch für fremde Inhalte auf den eigenen Seiten verantwortlich sein kann, wenn er sich nicht ausreichend davon distanziert. In einem konkreten Fall haftete ein Service-Provider, weil er auf seinen Internetseiten eine Community-Plattform anbot, in der ein Nutzer pornografische Fotomontagen von Prominenten ins Netz stellte. Auf Verlangen eines Betroffenen wurden zwar die Fotos aus dem Netz genommen, eine Unterlassungserklärung wollte der Provider jedoch nicht unterschreiben. Per Gerichtsentscheidung kam der betroffene Star doch noch zu seinem Recht, die Richter waren der Auffassung, dass eine Kenntlichmachung eines fremden Inhaltes als solches nicht ausreiche, um die Haftung des Diensteanbieters auszuschließen. (OLG Köln, AZ: 15 U 221/01).
Freie Gutachterwahl
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Geschädigte nach einem Autounfall den bewertenden Gutachter selbst auswählen dürfen. Dabei liegt es nicht im Aufgabenbereich des Verunglückten, ein angemessenes Honorar mit dem Sachverständigen auszuhandeln. In einem konkreten Fall lehnte das beteiligte Versicherungsunternehmen die Übernahme der Gutachterkosten zunächst ab, weil es der Meinung war, das Honorar des selbst gewählten Unabhängigen sei zu hoch gewesen. Die Richter entschieden jedoch zu Gunsten des Geschädigten, woraufhin die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten tragen musste. Erst wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen, kann die Zahlung verweigert werden (Landgericht Coburg, AZ: 32 S 61/02).
Kontakt:
ARAG
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Frau Brigitta Mehring
Unternehmenskommunikation
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