(openPR) ARAG Verbrauchertipps
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Düsseldorf, 02.01.2003 - ARAG Experten informieren, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit einräumt, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. In strittigen Fällen kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch prinzipiell auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen lassen, bis die Richter endgültig entscheiden (Landgericht Rheinland-Pfalz, 3 Sa 161/02). Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, keine Teilzeitkräfte zu beschäftigen, wird vom Gesetz nicht mehr akzeptiert. Unternehmer haben sich dieser Gesetzeslage anzupassen, auch wenn die Flexibilität des Betriebes dadurch eingeschränkt wird.
Frisierte Mopeds
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Mopedfahrer, die ihr Zweirad schneller machen, als es in den Papieren vorgesehen ist, ihre Kaskoversicherung unter Umständen aufs Spiel setzen. In einem konkreten Fall erreichte das Kraftrad aufgrund der Entdrosselung eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h, obwohl der Fahrer nur eine Fahrerlaubnis besaß, die zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h berechtigt. Durch diese Manipulation hat er schuldhaft seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, der so genannten Führerscheinklausel in den Versicherungsbedingungen, verletzt, so dass die Versicherung den Vertrag kündigen durfte. Folge: Sie musste dem Versicherten die Schäden aus dem Unfall nicht zahlen. Die Begründung der Richter: Das Frisieren des Mopeds sei eine Gefahrerhöhung, die sich bei dem Unfall verwirklicht habe (OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3687/01).
Unfall auf der Dienstreise
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer, die dienstlich unterwegs sind, genauso gesetzlich unfallversichert sind wie an ihrem Arbeitsplatz. Auf einer Geschäftsreise werden sogar Sondersituationen in den Versicherungsschutz einbezogen. Ob also der Sturz auf einer glatten Hoteltreppe oder dem Bettvorleger, der Absturz mit einem Fahrstuhl oder die Malariainfektion dafür verantwortlich ist, dass die Dienstreise im Krankenhaus endet: Die Unfallversicherung zahlt. ARAG Experten machen jedoch darauf aufmerksam, dass die Unterbrechung des geschäftlichen Aufenthaltes – beispielsweise für einen privaten Einkaufsbummel – auch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes bedeuten kann. Er setzt erst bei anschließender Aufnahme des geschäftlichen Teils wieder ein.
Kontakt:
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Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Frau Brigitta Mehring
Unternehmenskommunikation
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