(openPR) ARAG Verbrauchertipps - Steueranspruch kann verjähren
Düsseldorf, 04.09.2003 - Steuerbescheide vom Finanzamt werden grundsätzlich mit einfachem Brief zugestellt. Selbst dann, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer abzulaufen droht und damit die Verjährung eintreten würde. ARAG Experten verweisen dabei auf die Abgabenordnung. Sie bestimmt, dass die Festsetzungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist die zuständige Finanzbehörde verlassen hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun jedoch zu entscheiden, ob die Frist auch dann gewahrt ist, wenn der nachweislich fristgerecht verschickte Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugegangen ist und das Finanzamt ihm deshalb nach Ablauf der Frist einen inhaltsgleichen neuen Bescheid übersendet. Nach Ansicht des BFH genügt dies jedoch nicht, ein Steueranspruch wäre also verjährt. Gleichzeitig wies der BFH darauf hin, dass das Finanzamt dieses Problem umgehen könnte, indem sie den Steuerbescheid per Einschreiben mit Rückschein verschicken, wie es alle anderen wichtigen Dokumenten auch machen (BFH, AZ: GrS 2/01).
Unwirksame Renovierungsklauseln in Mietverträgen
Es gibt Renovierungsklauseln, die vorschreiben, dass die Wohnung bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben sei. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur vorgenommen wurde. Wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters sind solche Klauseln nach Auskunft von ARAG Experten jedoch unwirksam. In einem konkreten Fall hielt sich eine Mieterin nicht an den Vertrag, der eine solche Klausel enthielt. Sie wohnte fast zwei Jahrzehnte in der Wohnung, ohne einen einzigen Handschlag zu tun. Der Vermieter forderte wegen unterlassener Renovierungsarbeiten Schadensersatz von seiner ehemaligen Mieterin – jedoch ohne Erfolg: Sein Pech waren die unwirksamen Klauseln im Mietvertrag (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 308/02).
Bei Dunkelheit ist langsames Fahren Pflicht
Dass Schleicher den Verkehr genau so behindern können wie Raser, ist nichts Neues. Dennoch kann dies nicht als Ausrede für nächtliche Raserei benutzt werden. Wer dabei in einen Unfall verwickelt wird, hat vor Gericht meist schlechte Karten. Nach Auskunft von ARAG Experten ist das Sichtfahrgebot stets einzuhalten. Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis anhalten kann, es sei denn, dass dieses völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt und so den vorausberechenbaren Anhalteweg verkürzt. Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegengebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum hineingelangt sind. Der Kraftfahrer braucht seine Geschwindigkeit nur nicht auf solche Hindernisse einzurichten, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Die Rechtsprechung stellt hinsichtlich der Einhaltung des Sichtfahrgebotes hohe Anforderungen an den Kraftfahrer. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Autofahrerin nachts mit rund 70 km/h auf der regennassen Fahrbahn einer Landstraße einen Fußgänger, der auf der Fahrbahn umherlief, anfuhr. Er starb nach dem Zusammenprall. Die Frau hätte den Unfall bei Einhaltung einer Ausgangsgeschwindigkeit von 38 km/h vermeiden können. Auch wenn der Mann den Unfall durch sein grob verkehrswidriges und außergewöhnlich leichtsinniges Verhalten überwiegend verursacht hat, bekam die Unglücks-Fahrerin wegen eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot eine Mitschuld von den Richtern zugesprochen (OLG Köln, AZ: 3 U 26/02).
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