(openPR) München, 30. Juli 2026. Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass eine Geschäftsführerin auch nach der Löschung einer GmbH im Handelsregister für Gewerbesteuerschulden in Anspruch genommen werden kann. Maßgeblich bleibt, ob der Steueranspruch gegen die Gesellschaft beim Erlass des Haftungsbescheids materiell-rechtlich noch bestand.
Die Entscheidung betrifft die Haftung für fremde Steuerschulden nach § 69 Satz 1 AO in Verbindung mit § 34 AO. Im Verfahren ging es um einen Haftungsbescheid über rund 370.000 Euro Gewerbesteuer. Die betroffene GmbH hatte zuvor einen Insolvenzantrag gestellt; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, anschließend wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
VGH München stellt auf Fortbestand des Steueranspruchs ab
Die Geschäftsführerin machte geltend, die Gewerbesteuerschuld sei im Zusammenhang mit Insolvenz und Löschung der Gesellschaft nach § 47 AO erloschen. Dieser Argumentation folgte der VGH München nicht. Nach dem Beschluss vom 30.07.2026 – 4 CS 26.932 – lässt die Registerlöschung allein den zugrunde liegenden Steueranspruch nicht entfallen.
Für die Haftung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, ob der Primäranspruch gegen die GmbH im Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch besteht. Die Gewerbesteuerschuld war nach der Entscheidung kraft Gesetzes entstanden. Grundlage hierfür sind § 38 AO sowie der Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums nach § 18 GewStG.
Der VGH München stellte zudem klar, dass der Haftungsschuldner nicht für eine eigene Steuer, sondern für eine fremde Steuerschuld einsteht. Die Löschung einer GmbH kann zwar Auswirkungen auf die Vollstreckung gegen die Gesellschaft haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Steueranspruch als Grundlage eines Haftungsbescheids automatisch wegfällt.
Registerlöschung beendet steuerliche Pflichten nicht zwingend
Nach der Entscheidung sind die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe nicht abschließend. Gleichwohl führt die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft nicht ohne Weiteres zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Die steuerrechtliche Betrachtung kann daher von der registerrechtlichen Lage abweichen.
Das Gericht begründete dies damit, dass auch eine Insolvenz bei juristischen Personen die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit nicht berührt. Eine Löschung von Amts wegen bedeutet deshalb nicht zwingend, dass die Gesellschaft steuerrechtlich keine Rechte und Pflichten mehr haben kann. Bestehen noch steuerliche Pflichten, kann die gelöschte GmbH insoweit weiterhin berücksichtigt werden.
Für die Entscheidung waren insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
- die Entstehung der Gewerbesteuerschuld kraft Gesetzes,
- der Fortbestand des materiellen Steueranspruchs beim Erlass des Haftungsbescheids,
- die steuerrechtliche Fortgeltung von Pflichten trotz Handelsregisterlöschung,
- die Trennung zwischen Vollstreckung gegen die GmbH und Haftung der Geschäftsführung.
Folgen für Geschäftsführer, Unternehmen und Investoren
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Insolvenz, Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse und spätere Löschung im Handelsregister die Haftung von Geschäftsführern für Gewerbesteuer nicht von selbst ausschließen. Für Geschäftsleiter kann dies besonders relevant werden, wenn steuerliche Pflichten einer GmbH bereits entstanden sind und später nicht erfüllt werden. Auch Investoren und Erwerber sollten berücksichtigen, dass steuerliche Altverbindlichkeiten in Unternehmensstrukturen haftungsrechtliche Risiken auslösen können.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Der Beschluss zeigt, dass die formale Löschung einer GmbH nicht mit dem Ende aller steuerlichen Folgen gleichgesetzt werden darf. Für Unternehmen und Investoren ist daher entscheidend, steuerliche Verpflichtungen und mögliche Haftungstatbestände bereits vor Restrukturierungen, Insolvenzanträgen oder Transaktionen sorgfältig zu prüfen.“
Betroffene Geschäftsführer sollten bei Haftungsbescheiden besonders prüfen lassen, ob der Steueranspruch bei Erlass des Bescheids noch materiell-rechtlich bestand und ob die Voraussetzungen der Vertreterhaftung erfüllt sind. Unternehmen können zudem interne Zuständigkeiten, Zahlungsprioritäten und Dokumentationen im Umgang mit Steuerverbindlichkeiten frühzeitig strukturieren. Eine solche Prüfung ersetzt keine Entscheidung im Einzelfall, kann aber helfen, Risiken an der Schnittstelle von Steuerrecht und Gesellschaftsrecht besser einzuordnen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/geschaeftsfuehrerhaftung-trotz-loeschung-der-gmbh/

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