(openPR) Während sich der durchschnittliche GmbH-Geschäftsführer mit seinen grundsätzlichen Haftungsrisiken in aller Regel ganz gut auskennt, werden die Risiken die im Insolvenzfall drohen gerne ausgeblendet.
Doch schon ab dem Zeitpunkt in dem sich die drohende Insolvenz abzuzeichnen beginnt, ändert sich die Pflichtensituation des Geschäftsführers und damit auch seine Haftbarkeit. Diese Haftungsfallen sollte jeder Geschäftsführer für den Fall der Fälle im Blick haben:
1. Die Antragspflicht
Sobald die Insolvenzlreife eintritt, muss der Geschäftsführer bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen. Meldet er die Insolvenz seines Unternehmens zu spät oder gar nicht an, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und gegenüber den Altgläubigern der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Das kann eine teure Angelegenheit werden. Die Insolvenzquote liegt im Durchschnitt bei 3 Prozent. Damit haftet der Geschäftsführer durchschnittlich für 97 Prozent der Altforderungen, also solcher, die schon vor Insolvenzreife bestanden.
2. Das Auszahlungsverbot
Der Geschäftsführer einer GmbH hat ohnehin stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, kann er von der Gesellschaft für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch nach Eintritt der Insolvenzlage. Veranlasst der Geschäftsführer eine Leistung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar ist, haftet er in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Eine Konstellation in der Geschäftsführer besonders häufig vom Insolvenzverwalter in die Haftung genommen werden.
3. Die Haftung für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerforderungen
Doch trotz aller gebotenen Vorsicht sollte der Geschäftsführer keinesfalls jede Zahlung einstellen. Insbesondere für nicht abgeführte Lohnsteuern haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Ebenso für Umsatzsteuerschulden der GmbH, die nicht entsprechend der übrigen Quote getilgt werden. Hier hat kürzlich das Insolvenzgericht Münster klargestellt, dass die Tilgung von Umsatzsteuerschulden nicht im Widerspruch zur Massesicherungspflicht stehen:
4. Die Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben
Die persönliche Haftung trifft den Geschäftsführer zudem für nicht abgeführte Sozialabgaben der Angestellten der Gesellschaft, und zwar nicht bloß für die Arbeitgeber- sondern auch für die Arbeitnehmeranteile. Wichtig ist, dass die Pflicht zur Sozialabgabe Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen hat, auch vor den eigentlichen Lohnauszahlungen. Folglich müssen alle im Fälligkeitszeitpunkt verfügbaren Mittel zunächst für Sozialabgaben eingesetzt werden.
Weitere Informationen zur allgemeinen Haftung von GmbH-Gesellschaftern finden Sie unter www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-und-haftungsvermeidung-in-der-gmbh.html

















