(openPR) ARAG informiert über den und darüber, welche Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen können.
Düsseldorf, 13.05.2003 - Viele Kreditkarteninhaber können mit ihrer Karte nicht nur bargeldlos zahlen, sondern erhalten auch die unterschiedlichsten Versicherungsleistungen. Vor allem Besitzer einer so genannten Goldkarte kommen oft in den Genuss umfangreicher Versicherungspakete. Doch manchmal ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, so dass er im Schadensfall nicht immer greift.
ARAG Experten weisen darauf hin, dass häufig nur der Karteninhaber als versicherte Person gilt. Der an die Karte gekoppelte Versicherungsschutz greift bei einigen Anbietern erst dann, wenn mit der Kreditkarte zuvor bezahlt wurde. Wenn also beispielsweise nach einem Autounfall die Insassen-Unfallversicherung der Kreditkarte in Anspruch genommen werden soll, musste zuvor mit dieser Karte das Unfallfahrzeug betankt worden sein. Das Selbe gilt für eine bei vielen Kreditkarten eingeschlossene Verkehrsunfallversicherung: Wer beispielsweise mit dem Taxi in einen Unfall verwickelt wird, kann die Police nur nutzen, wenn er die Taxifahrt bereits im Voraus mit der Kreditkarte bezahlt hat – ein wohl eher seltener Fall.
Zudem weisen ARAG Experten auf die so genannte Subsidiaritätsklausel hin: Im Schadenfall übernimmt die Kreditkarten-Police die Kosten nur dann, wenn der Karteninhaber keine andere Versicherung in Anspruch nehmen kann. Besteht also eine Haftpflicht-, Hausrat oder Rechtsschutzversicherung, kommt die Police der Kreditkarte gar nicht erst zum Einsatz.
Eine weitere Einschränkung, auf die die ARAG Experten aufmerksam machen, ist die so genannte Ausschnittsdeckung, d.h., dass Risiken nur sehr begrenzt abgesichert sind. Typische Fälle für die Ausschnittsdeckung sind die an die Karte gekoppelten Fluggast-Unfallversicherungen, Verkehrsmittelunfallversicherungen, Reise-Unfallversicherungen und die Freizeitunfallversicherungen. Kommt es zum Schaden, tritt die Karten-Police oft nur dann ein, wenn sich der Unfall in der Freizeit oder auf einer Reise ereignet hat, also nicht bei Unfällen zu Hause oder bei der Arbeit. Ein typisches Beispiel, bei dem es immer wieder zu Irritationen bei Betroffenen kommt: Koffer samt Inhalt von Reisenden sind zwar während des Transportes über die Reisegepäckpolice der Kreditkarte versichert, nicht aber gegen Diebstahl aus dem Hotelzimmer.
Doch es gibt auch sehr vorteilhafte Versicherungsangebote, auf die die ARAG Experten hinweisen. Schließt die Kreditkarte beispielsweise eine Auslandskrankenversicherung mit ein, trägt der Versicherer je nach Ausgestaltung Kosten für die ärztliche Behandlung im Ausland, den dortigen Krankenhausaufenthalt sowie Medikamente. Auch die Kfz-Mietwagen-Haftpflichtversicherung ist durchaus praxistauglich: Fügt der Kreditkartenkunde als Fahrer eines Mietwagens Dritten einen ersatzpflichtigen Schaden zu, bietet diese Versicherung Schutz für Personen- und Sachschäden mit einer pauschalen Deckungssumme in Höhe von mindestens einer Million Euro. Bei Einschluss einer Reiserücktrittsversicherung kann derjenige, der eine Reise mit der Kreditkarte zahlt, diese bei Nichtantritt in Anspruch nehmen.
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