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Inflationsausgleichsprämie

09.12.202221:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses. Die Prämie gilt bis Ende 2024. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Eckpunkte der Regelung sind unter anderem: 

1. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
2. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. 
3. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. 
4. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. 
5. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. 
6. Auch eine mehrfache Auszahlung der Prämie ist denkbar z.B. bei einem Arbeitgeberwechsel. Die Zahlung ist jedoch auf insgesamt 3000 Euro je Arbeitgeber begrenzt. 
7. Die Zahlung kann in Form von Geldzahlungen oder Sachbezügen geleistet werden. 
8. Die Zahlung ist nur dann steuerfrei, wenn die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
9. Einen Nachweis, dass der Mitarbeiter von der Inflation tatsächlich wirtschaftlich negativ betroffen ist bedarf es nicht. Dem Gehaltszettel oder dem Kontoauszug muss jedoch eindeutig zu entnehmen sein, dass es sich bei der Zahlung um eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie handelt. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Auch bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist die Auszahlung der Prämie denkbar. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Anders kann es unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
https://www.bn-steuerberatung.de

https://www.bn-steuerberatung.de/docs/BN_Steuerberatung-Muenchen_Checkliste_Einkommensteuer.pdf

 

 

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