(openPR) Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz beschlossen. Die wohl meistdiskutierte und gravierendste der im Gesetzesentwurf enthaltenen Maßnahmen ist die elektronische Rechnung (eRechnung) bei inländischen B2B-Umsätzen. Inhaltliche Äußerungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sind – verständlicherweise – äußerst rar. Umso erfreulicher ist, dass das BMF bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze gegeben hat. Die Einführung dieser Verpflichtung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgen.
Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung.
Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dies insbesondere für Rechnungen nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich der Fall ist. Diese Rechnungsarten, die in einem strukturierten elektronischen Format .erstellt werden, entsprechen den geplanten Anforderungen. Gerade für die Praxis dürfte dies ein wichtiger Hinweis sein, der die Planungssicherheit erhöht. Informationen zur Rechnungsstellung finden Interessierte auf der Homepage: https://www.bn-steuerberatung.de/leistung-steuerberatung-unternehmer-industrie-onlinehandel.html
Anwendungszeitpunkt
Der Regierungsentwurf sieht zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF jedoch darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.
Die in § 27 Abs. 39 UStG-Entwurf enthaltene Möglichkeit, in der Einführungsphase auch eine sonstige Rechnung zu verwenden, betrifft nur die Ausstellung einer Rechnung. Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen können. eRechnung bedeutet nicht das Schreiben einer Rechnung in Word, das Konfigurieren einer PDF und das Übersenden per E-Mail. Nein! Die eRechnungsstellung soll vielmehr – zunächst nur bei B2B-Umsätzen – über eine besondere Software erfolgen. Von der Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen betroffen wären wohl auch Vermieter, die nach Option steuerpflichtig vermieten, und die Betreiber von Photovoltaikanlagen. Rechnungen empfangen können müssen offenbar auch Unternehmer, die selbst ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, wie Humanmediziner und Wohnungsvermieter. Es scheint so, dass die eRechnung die Wärmepumpe des Umsatzsteuerrechts wird.
Kaufmännische Prozesse digitalisieren
Es empfiehlt sich, bereits heute auf elektronische Rechnungen umzustellen und dabei auf Lösungen zu setzen, die diese in den gängigen und akzeptierten Standards ausgeben können. Über ergänzende Lösungen lassen sich die Rechnungen zudem auch einfach und schnell nach den Vorgaben der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD)“ archivieren. Weitere Informationen zur Digitalisierung finden Interessierte auf der Homepage: https://www.bn-steuerberatung.de/leistung-digitale-buchfuehrung-buchhaltung.html
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