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Antidiskriminierungstag der DGAR ein voller Erfolg

Bild: Antidiskriminierungstag der DGAR ein voller Erfolg
Der stellvertretende Präsident der DGAR, der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen referierte auf dem Antidiskriminierungstag in Bonn.
Der stellvertretende Präsident der DGAR, der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen referierte auf dem Antidiskriminierungstag in Bonn.

(openPR) Sehr zufrieden äußerte sich heute der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGAR), Dr. Klaus Michael Alenfelder über den Verlauf des Antidiskriminierungstages in Bonn. Dieser wurde vor kurzem in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet.



Rund 60 deutsche und europäische Experten aus Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die Anwendung des AGG in der Praxis. Dabei bestand Einigkeit, daß das Antidiskriminierungsrecht massive Auswirkungen insbesondere auf das Arbeitsrecht haben wird. Nur eine konsequente Versachlichung kann Unternehmen vor Fehlern schützen. Damit zwingt das AGG Unternehmen die Personalarbeit transparent und effizient zu gestalten.

Große Zustimmung signalisierte auch die Behindertenbeauftragte der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag, Silvia Schmidt, in ihrem Grußwort: „Die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht DGAR hat als zentrale Organisation die Praxis und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden Experten des Antidiskriminierungsrechts.“

„Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben“, so Schmidt weiter. „Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt. Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel)“, so die Bundestagsabgeordnete.

Dr. Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn, skizzierte die Regelungen des AGG und wies dabei auf Schwächen des Gesetzes hin. Auf Druck der Arbeitgeberverbände sind in letzter Sekunde noch Änderungen eingefügt worden. Einige dieser Vorschriften sind offensichtlich unwirksam oder nur bei EU konformer Auslegung wirksam. Dies bedeutet eine unnötige Gefahr für die Arbeitgeber.

Als erstaunlich bezeichnete es Dr. Alenfelder, daß immer noch zahlreiche Tarifverträge diskriminierende Regelungen enthielten. Arbeitgebern droht deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wird z.B. das Gehalt oder der Urlaub nach Lebensalter erhöht, werden dadurch die jüngeren Arbeitnehmer diskriminiert. Sie haben in der Regel Anspruch auf die höheren Leistungen und können teilweise sogar Schmerzensgeld verlangen. Dr. Alenfelder wörtlich: „Seit Erlaß der EU Richtlinien, also seit 2000 ist bekannt, welche Regelungen das AGG ungefähr enthalten werde. Warum wurde die Zeit nicht genutzt, die Tarifverträge diskriminierungsfest umzugestalten?“

Der stellvertretende Präsident der DGAR, der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen, schilderte erste Praxiserfahrungen mit dem AGG. Dabei wies er Vorschläge zurück, wonach das Schmerzensgeld sich ausschließlich nach dem Einkommen ohne Mindestbetrag richten soll, scharf zurück. Derartige Vorschläge seien menschenverachtend. „Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht weniger Wert, als die eines Spitzenverdieners“.

Thorsten Kattenstein erläuterte die von ihm entwickelte Berechnungsmethode für den materiellen Schadensersatz (Kattenstein Formel). Nadja Tholen stellte Möglichkeiten zur elektronischen Schulung von Arbeitnehmern nach § 12 Abs. 2 S. 2 AGG vor. Derartige Schulungen können Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen schützen.

Aus London angereist war der Direktor des Europäischen Antidiskriminierungsrates EAC, Dr. Stefan Prystawik. In seinem interessanten Vortrag machte er deutlich, daß das für Deutschland neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein gleichermaßen wichtiger wie dringender Einstieg, insbesondere der Wirtschaft, in eine Jahrzehnte alte internationale Entwicklung darstellt. Schon seit langem etwa gebe es mit dem Office of Federal Contract Compliance Programs (OFCCP) in den USA eine schlagkräftige Abteilung des Arbeitsministeriums, die öffentliche Auftragnehmer allein als Arbeitgeber betrachtet und eine umfangreiche schwarze Liste von diskriminierenden Betrieben führt. Ähnliche Regelungen existieren in Großbritannien. Mit der jetzt geplanten Ausweitung dieser Vorgaben auf internationale Handelsbeziehungen der USA, könne sich mancher deutscher Unternehmer schnell außen vor finden: Hintergrund dieser Entscheidung sei die langjährige Erkenntnis, daß ein Arbeitgeber, der an einem Standort diskriminiere, dies auch an allen anderen mache“, so Prystawik.

Ständige Vertretung des European Anti-Discrimination Council – EAC
Geschäftsstelle
Martinstr. 43
53332 Bornheim

Tel.: 02227 907727
Fax: 02227 907336

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