(openPR) Seit Jahrzehnten führt die Thematik der selbstbestimmten Tötung zu hitzigen Debatten in der Gesellschaft, Kirche und Politik - Sollte man seinen Tod selbstbestimmen dürfen und dabei ärztliche Hilfe erhalten? Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass gesunde Patienten keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung haben.
Ausschlaggebend für den Entscheid war der Fall eines Ehepaares, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine tödliche Dosis von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital erhalten wollte, um sich gemeinsam selbstbestimmt das Leben zu nehmen. Pentobarbital wurde früher als Beruhigung- und Schlafmittel verabreicht. Eine Überdosis kann zu einem Atem- und Herzstillstand führen. Ehefrau (75) und Ehemann (82) wünschten sich, ihr Leben zu einem Zeitpunkt zu beenden, an dem sie weder von schweren Krankheiten betroffen, noch handlungsunfähig sind.
Das BfArM lehnte den Antrag des Ehepaares jedoch ab, da laut Betäubungsmittelgesetz der Erwerb solcher Medikamente nur zu therapeutischen Zwecken und nicht zur Selbsttötung verschrieben werden darf. Nun lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht in nächster Instanz den Antrag ab. Dieses ließ 2017 einen Antrag zu, der schwer und unheilbar erkrankte Menschen betraf, die sich in einer extremen Notlage befanden. Seither wurden bis heute laut BfArM 123 Anträge gestellt, von denen 93 abgelehnt wurden. In 22 Fällen starben die Antragssteller im Laufe des Verfahrens.
Die aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen durch einen Arzt, ist in Europa übrigens nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden legal. In der Schweiz ist nur die Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt. Das bedeutet jemandem die Medikamente bereitzustellen, sofern kein egoistisches Motiv und Handeln vorliegen.
Eine Untersuchung des Ehepaares ergab im Zuge des Verfahrens, dass diese keine gravierenden körperlichen Beschwerden aufweisen und so keinen Anspruch auf Selbsttötungsmedikamente erhalten dürften. Das Ehepaar gibt sich jedoch nicht geschlagen und will nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, um gegen das bestehende Urteil anzukämpfen.













