(openPR) Seit einigen wenigen Monaten finden sich die sogenannten E-Scooter auch in den Straßen Braunschweigs zuhauf. Ursprünglich gedacht als Ersatz für die innerstädtische Autonutzung und somit eine klimaverträglichere Alternative der Fortbewegung, werden diese nunmehr hauptsächlich in der Freizeit etwa für gemeinsame Ausflüge genutzt.
Doch welche Regelungen gelten für diese Gefährte, welche Konsequenzen drohen bei unsachgemäßem Gebrauch? Gerade an den letzten sommerlichen Abenden dieses Jahres sieht man Gruppen von Menschen mit den E-Scootern gen Park fahren. Doch kann eine Fahrt auf den Rollern nach Alkoholkonsum weitreichende Folgen nach sich ziehen.
So sind die Regelungen betreffend den Alkoholkonsum strenger als für Fahrradfahrer. Statt dieser nämlich gelten die Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr – es handelt sich bei E-Scootern nämlich um Elektrokleinstfahrzeuge. In der Konsequenz liegt die Grenzen der erlaubten Blutalkoholkonzentration gem. § 24a StVG bei 0,5 Promille – in Fällen der auffälligen Fahrweise kann eine Strafbarkeit bereits ab 0,3 Promille vorliegen. Für Fahranfänger und Menschen unter 21 Jahren gilt gar eine 0.0 Promille Grenze. Werden diese Werte überschritten handelt es sich unter Umständen um eine Straftat, welche weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Neben Punkten im Fahreignungsregister sind dies außerdem Geldstrafe und ein Verhängen eines Fahrverbots.
Fahren darf man mit den Rollern grundsätzlich nur auf Fahrradwegen oder der Straße, auf Fußwegen ist dies nicht gestattet.
Soll ein entsprechender Roller schließlich für den täglichen Eigengebrauch angeschafft werden, ist auf eine ordnungsgemäße Versicherung zu achten. Dem Namen Elektrokleinstfahrzeug entsprechend handelt es sich wie auch PKWs um Kraftfahrzeuge. Aus diesem Grunde ist eine kleine Versicherungsplakette eingeführt worden, die auf dem E-Scooter anzubringen ist.
Nicht nur aufgrund drohender Bußgelder sowie eines Eintrags im Fahreignungsregister sollte die Sicherheit von Ihnen sowie sämtlicher weiterer Teilnehmer am Straßenverkehr immer oberste Priorität haben.













