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1ARATGEBERRECHT informiert: Änderungsvorschläge zum geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz

16.10.200613:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: 1ARATGEBERRECHT informiert: Änderungsvorschläge zum geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz

(openPR) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.10.2006 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Der Bundearat hat diverse Änderungsvorschläge vorgelegt, u.a. zur Definition der Rechtsdienstleistung, der Nebenleistung, der unentgeltlichen Rechtsberatung und der Einführung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen.



Die von der Länderkammer im Einzelnen vorgschlagenen Änderungen:

1. Definition der Rechtsdienstleistung

Nach dem Regierungsentwurf liegt eine Rechtsdienstleistung dann vor, wenn eine "besondere rechtliche Prüfung" vorgenommen werden muss. Der Bundesrat hat nun empfohlen, auf den Zusatz "besondere" zu verzichten, um eine bessere Abgrenzung zu den allgemeinen Dienstleistungen zu erreichen.

2. Nebenleistung

Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nur zulässig sein, wenn sie zur Hauptleistung in einem untergeordneten Verhältnis stehen. Nach dem Regierungsentwurf könnten auch Banken, Kfz-Werkstätten oder andere Unternehmen ohne Hinzuziehung eines Juristen und ohne Kontrolle und ohne Sicherung der Qualität rechtliche Beratung als Nebenleistung anbieten. Nach Ansicht der Länderkammer kämen damit erhebliche Risiken auf die Verbraucher zu.

3. Unentgeltliche Rechtsberatung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, grundsätzlich auch unentgeltliche Rechtsberatung zuzulassen. Außerhalb des engen persönlichen Bereiches soll dies allerdings nur unter der Anleitung eines Volljuristen möglich sein. Nach Ansicht der Länderkammer ist die Formulierung unter "Anleitung eines Volljuristen" nicht konkret genug. Es müsse eine stärkere Anbindung an den Volljuristen und eine Kontrolle der Qualität der Beratung durch den Volljuristen geben, sonst bestehe die Gefahr, dass nicht qualifizierte Personen unentgeltliche Rechtsberatung anbieten.

4. Einführung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen

Der bisherige Regierungsentwurf verzichtet auf Sanktionen bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Bundesrat hat nun empfohlen, solche Sanktionsmöglichkeiten für unbefugte Rechtsdienstleistung und falsche (Berufs-) Bezeichnung einzuführen. Nur so könne ein effizienter Verbraucherschutz auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege gewährleistet werden. Das privatrechtliche Instrumentarium reiche dazu nicht aus.

5. Einschränkung der Erweiterung der Sozietätsmöglichkeiten

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Sozietätsmöglichkeiten soll eingeschränkt werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist Rechtsanwälten eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der sogenannten sozietätsfähigen Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erlaubt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass es Rechtsanwälten künftig auch gestattet werden soll, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbarer Berufe auszuüben. Dies sind neben den registrierungsfähigen Berufen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz alle Berufe, die ein Rechtsanwalt zusätzlich - eine entsprechende Qualifikation vorausgesetzt - ausüben dürfte, wie z.B. Architekt, Arzt, Astrologe, Taxifahrer etc. Eine derartige Erweiterung der Sozietätsmöglichkeiten schießt nach Überzeigung der Länderkammer weit über das zur Erreichung des gesetzgeberischen Regelungszwecks Erforderliche hinaus. Auch im Hinblick auf mögliche Probleme bei der Gewährleistung der Verschwiegenheitspflicht und der Einhaltung sonstiger anwaltlicher Berufspflichten sei deshalb hiervon Abstand zu nehmen.

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