(openPR) Durch die Zusammenarbeit mit FleetFriend und FleetAdvokat sind Werkstätten in der Lage, bei der Unfallschadenabwicklung für ihre Kunden dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu entsprechen.
Braunschweig, 22.9.2009 – Da eine Auto-Werkstatt typischer Weise keine Rechtsanwälte beschäftigt, darf sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht mit dem Angebot einer Unfallschaden-Komplettabwicklung werben. Innerhalb des Fair Auto Repair-Werkstattverbundes stehen für solche Aufgaben die FleetFriend Service GmbH und die Rechtsanwälte der Kanzlei FleetAdvokat zur Verfügung und ermöglichen der Werkstatt damit, ihren Kunden den begehrten Rundum-Service dennoch anzubieten. Völlig legal, versteht sich.
Indem die Werkstätten die Abwicklung komplett in die Hände von FleetFriend legen, ist dem Rechtsdienstleistungsgesetz genüge getan. Unter einer Rechtsdienstleistung versteht man alle Tätigkeiten für fremde Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern. Dies ist bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Regel der Fall. Solche Prüfungen dürfen nur Personen der jeweiligen Berufsstände durchführen, die eine Erlaubnis zur entgeltlichen Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen haben. Das trifft auf Werkstätten in der Regel nicht zu. Insofern dürfen sie nicht damit werben, eine komplette Abwicklung von Unfallschäden durchzuführen, da sie nicht über die entsprechenden Spezialisten im eigenen Hause verfügen.
Wird die Schadenabwicklung allerdings an FleetFriend übergeben, so erfolgt die Bearbeitung dort tatsächlich komplett aus einer Hand, einschließlich der rechtsanwaltlichen Tätigkeiten durch die Kanzlei FleetAdvokat. Die Werkstätten erhalten auf diese Weise zusätzliche Argumente für ihre Werbung, denn der „Anwalt an Bord“ sorgt dafür, dass unfallgeschädigte Kunden voll zu ihrem Recht kommen.
Rechtsanwalt Christian Krumrey von FleetAdvokat rät: „Ohne anwaltliche Hilfe verschenken die Geschädigten sehr viel Geld. Werden zum Beispiel bei einem Sachschaden von rund 2000 Euro nicht die Wertminderung, Kostenpauschale und Nutzungsentschädigung geltend gemacht, können schnell bis zu 500 Euro verlorengehen. Auch die Weiterbelastung von nicht erstatteten Mietwagenkosten durch die Versicherungen kann den Geschädigten schnell mehrere hundert Euro kosten. All das kann durch anwaltliche Hilfe vermieden werden.“











