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1ARATGEBERRECHT informiert: Die Notwendigkeit einer wirksameren Bekämpfung von Stalking

20.10.200609:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: 1ARATGEBERRECHT informiert: Die Notwendigkeit einer wirksameren Bekämpfung von Stalking

(openPR) Die Notwendigkeit einer wirksameren Bekämpfung von Stalking unterstrichen übereinstimmend die Sachverständigen am 18.10.2006 bei der Anhörung des Rechtsausschusses im Bundestag zu den entsprechenden Gesetzentwürfen der Bundesregierung (Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen, BT-Drs. 16/575) und des Bundesrats (Stalking-Bekämpfungsgesetz, BT-Drs. 16/1030). Umstritten blieb bei diesem Hearing aber, auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werden soll.



Die Mehrzahl der Experten unterstützte die Absicht der beiden Gesetzentwürfe, zum Stalking einen eigenen neuen Straftatbestand zu schaffen. Dagmar Freudenberg vom Deutschen Juristinnenbund allerdings lehnte dies nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab und plädierte stattdessen dafür, das Gewaltschutzgesetz um die für Stalking typischen Tatbestände zu erweitern und die bereits bestehenden Regelungen konsequenter anzuwenden. Journalistenorganisationen, Verlegerverbände, Presserat sowie ARD und ZDF kritisierten in einer gemeinsamen Stellungnahme, die Formulierungen in beiden Vorlagen drohten auch Journalisten wegen hartnäckiger Recherchen einer Strafverfolgung unter Stalking-Verdacht auszusetzen.

Michaele Gabel von der Interventionsstelle Mainz beschrieb die weitreichenden psychischen, körperlichen und finanziellen Folgen für die Opfer von Stalking, das von Telefon- und SMS-Terror über massenhafte Geschenke und Drohungen bis hin zu Sachbeschädigungen und Körperverletzung oder gar Mord reichen kann. Wie Dorothea Hecht von der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt vertrat Gabel die Auffassung, dass angesichts der Gesetzeslücken die geltende Rechtslage zur Bekämpfung von Stalking nicht ausreiche. Erforderlich sei, so Gabel, ein eigener Straftatbestand mit harten Strafandrohungen, der bei Stalkern auch eine Deeskalationshaft und eine frühzeitige Gefährderansprache ermögliche.

Für ein neues Gesetz machte sich auch Thomas Janovski stark, Leitender Oberstaatsanwalt in Bayreuth. Vermehrt komme es zu Verhaltensweisen, die die Opfer stark beeinträchtigten und die mit den Mitteln des geltenden Strafrechts nicht effektiv verfolgt werden könnten. Das Gewaltschutzgesetz sei nur ein stumpfes Schwert zur Bekämpfung von Stalking. Laut Janovski erlauben Definitionen in den Gesetzentwürfen wie "unbefugtes und beharrliches Belästigen, durch das die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird", eine sinnvolle Strafverfolgung. Ebenfalls zu den Befürwortern eines neuen Gesetzes gehört Armin Nack, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Er hält den Schutz von Stalking-Opfern durch eine spezielle Strafvorschrift für notwendig. Im Einzelnen begrüßte Nack auch die Überlegung, gegen Stalker eine Untersuchungshaft als Deeskalationsmaßnahme zu verhängen.

In einer Ausweitung des Gewaltschutzgesetzes sieht hingegen der Juristinnenbund eine bessere Alternative und lehnt deshalb die beiden Entwürfe ab. Schwere Formen von Stalking wie etwa Körperverletzung oder Gesundheitsgefährdung seien ohnehin schon vom Strafrecht erfasst und erforderten kein neues Gesetz, so Sprecherin Freudenberg. Ansonsten erschließe sich aus unpräzisen Begriffen wie etwa "unbefugtes Nachstellen", "nachhaltige Belästigung" oder "erhebliche Beeinträchtigung" nicht, was genau nun verboten ist und was nicht. Wegen dieser Unbestimmtheit der Formulierungen setzen sich aus Sicht Freudenbergs die vorgeschlagenen Straftatbestände der Gefahr der Verfassungswidrigkeit aus.

Benno Pöppelmann, Justiziar des Deutschen Journalistenverbands (DJV), kritisierte bei der Anhörung, dass sich die Stalking-Definitionen der Gesetzentwürfe sehr leicht auf journalistische Recherchen beziehen lassen würden. Betroffene könnten intensive journalistische Nachforschungen im Einzelfall durchaus als beharrliche Nachstellung empfinden, sich nachhaltig belästigt fühlen oder von den Medien verfolgt wähnen. In der gemeinsamen Stellungnahme der Verbände heißt es deshalb, die Gesetzesvorlagen tangierten die Rundfunk- und Pressefreiheit. Pöppelmann forderte, Journalisten in Ausübung ihres Berufs ausdrücklich vom Geltungsbereich eines Stalking-Gesetzes auszunehmen. Eine mögliche Lösung des Problems sieht der DJV-Justiziar auch in einem von BGH-Richter Nack gemachten Vorschlag: Manche Stalking-Straftatbestände könnten, so Nack, an die Bedingung geknüpft werden, mit Absicht die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen - und Journalisten hätten derartige Absichten ersichtlich nicht.



Quelle: Bundestag, Rechtsausschuss
Pressemitteilung hib Nr. 306/2006 vom 18.10.2006

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