(openPR) Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt nach einem Urteil des BAG den Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15.01.2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 08.12.2003 sah eine Beschäftigung vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt.
Die Befristungskontrollklage war vor dem BAG ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde. Die Vorschrift erfordere eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfülle den Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stelle keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar.
Urteil des BAG vom 18.10.2006
Az.: 7 AZR 419/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/2006 des BAG vom 18.10.2006











