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Bestimmungen über das elektronische Einreisevisum der Republik Usbekistan

10.07.201808:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bestimmungen über das elektronische Einreisevisum der Republik Usbekistan
Einführung der e-Visa in Usbekistan
Einführung der e-Visa in Usbekistan

(openPR) (Inoffizielle Übersetzung)

Bestimmungen über das elektronische Einreisevisum der Republik Usbekistan
Kapitel 1.
Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Beantragung, Erteilung und Nutzung eines elektronischen Einreisevisums (im Folgenden: „e-Visum“) und die Funktionsweise des Systems zur Beantragung und Erteilung eines elektronischen Einreisevisums der Republik Usbekistan (im Folgenden: „E-VISA.UZ“).



2. Ein e-Visum wird einem ausländischen Bürger durch das System „E-VISA.UZ“ für die Einreise und den Aufenthalt in der Republik Usbekistan beantragt und erteilt.

3. Der Benutzer des Systems „E-VISA.UZ“ ist ein ausländischer Bürger, der ein e-Visum beantragt hat.

4. Ein e-Visum für einen ausländischen Staatsbürger wird für bis zu 30 Tagen zur einmaligen Einreise im das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan erteilt. Der Aufenthalt eines ausländischen Staatsbürgers im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

5. Das erteilte e-Visum ist 90 Tage ab dem Ausstellungsdatum gültig. Wenn die Gültigkeitsdauer eines Visums zum Zeitpunkt der Einreise eines ausländischen Staatsbürgers in das Hoheitsgebiet der Republik weniger als 30 Tage beträgt, darf die Aufenthaltsdauer eines ausländischen Staatsbürgers im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan das Gültigkeitdatum des e-Visums nicht überschreiten.

6. Die Bearbeitungsfrist von Anträgen eines e-Visums beträgt zwei Arbeitstage, mit Ausnahme des Tages, an dem der Antrag eingereicht wurde.

7. Das erteilte Visum wird an die E-Mail-Adresse des ausländischen Staatsbürgers geschickt, die bei der Beantragung auf dem offiziellen Web-Portal des „E-VISA.UZ“Systems (im Folgenden „das Portal“ genannt) angegeben wurde.

8. Das Portal bietet Informationen über den Status des Antrags und des e-Visums an, durch die individuelle Identifikationsnummer, die bei der Beantragung zugewiesen wurde.

9. Die Funktionsweise des Portals und des zentralen Datenverarbeitungssystems vom „E-VISA.UZ“ wird vom staatlichen Personalisierungszentrum vom Ministerkabinett der Republik Usbekistan gewährleistet.

Das Funktionieren der Behördensysteme wird durch das Außenministerium, das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst der Republik Usbekistan (im Folgenden: die Teilnehmer) gewährleistet.

Die Bestimmungen der ressortübergreifenden Informationsinteraktion innerhalb des „E-VISA.UZ“ wird vom Ministerkabinett der Republik Usbekistan geregelt.

10. Die Hauptziele des Systems "E-VISA.UZ" sind:
a) das notwendige Erscheinen ausländischer Staatsangehörige bei den diplomatischen Vertretungen, Konsulaten der Republik Usbekistan im Ausland für die Beantragung eines Einreisevisums abzuschaffen;

b) das Ausstellungsverfahren von Einreisegenehmigungen für Ausländer in das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan zu verbessern;

c) ein zentrales Verarbeitungssystem für die Ausstellung eines e-Visums durch Einrichtung einer einheitlichen Datenbank für e-Visa zu schaffen;

d) Verkürzung der Bearbeitungsfristen für einen Antrag eines Einreisevisums;

e) moderne Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Ausstellung einer Einreisegenehmigung in die Republik zu nutzen;

f) die Effizienz der Informationsverarbeitung zu verbessern;

g) Bewertungen ausländischer Bürger über den Tourismussektor Usbekistans durch das Portal zu bekommen und zusammenzufassen;

h) günstigere Bedingungen für ausländische Bürger bei der Beantragung von Einreisedokumenten zu schaffen.

Kapitel 2.
Interaktion der Teilnehmer des Systems „E-VISA.UZ“

11. Die Informationsinteraktion der Teilnehmer des Systems „E-VISA.UZ“ wird durchgeführt, um Folgendes zu gewährleisten:
a) reibungsloses Funktionieren des „E-VISA.UZ“ System, unabhängig von den organisatorischen, administrativen, technischen und sonstigen Veränderungen in den Datenbanken der Behörden;

b) die Absprache und der Austausch von aktuellen Informationensystemen und Ressourcen zwischen den Teilnehmern des „E-VISA.UZ“ Systems;

c) die Einhaltung der Anforderungen von Rechtsakten, Gewährleistung der Vollständigkeit und des Schutzes von Informationen bei der Datenverarbeitung durch Verwendung von zertifizierter Software und Hardware;

d) die Effizienz des Informationsaustauschs bei der Prüfung des Antrags auf ein e-Visum;

e) die Transparenz der Dienste und des Systembetriebs;

f) die Effizienz der Informationsverarbeitung ohne Zeitaufwand und Bürokratie, sowie die Verbesserung der Qualität der Dienste;

g) Funktionalität, ständige Entwicklung und Verbesserung der Aktivitäten aller Teilnehmer des Systems "E-VISA.UZ" durch moderne Technologien.

12. Die wichtigsten allgemeinen Aufgaben der Teilnehmer des Systems „E-VISA.UZ“ sind:
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionen von Behördeninformationssystemen, die in das System „E-VISA.UZ“ integriert sind, durchzuführen;

b) einen stabilen und reibungslosen Betrieb und die Sicherheit eigener mit dem System „E-VISA.UZ“ integrierten Informationssysteme und Datenbanken sicherzustellen;

c) bei den Funktionsstörungen und Fehlern des Systems „E-VISA.UZ“ oder der Behördeninformationssysteme wirksame Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung operativ zu ergreifen und einen stabilen Systembetrieb wieder zu gewährleisten;

d) zeitnahe Bearbeitung von Daten wie es in dieser Verordnung vorgeschriebenen wurde;

e) die Datenintegrität und den Datenschutz der verarbeiteten Informationen zu gewährleisten;

f) das Funktionieren der Informationssysteme und Ressourcen der Behörden, die mit dem System „E-VISA.UZ“ integriert sind, systematisch zu überwachen;

h) ressortinterne Informationssysteme und Ressourcen, die im System „E-VISA.UZ“ integriert sind, zu verbessern;

i) präventive, Wartungs- und andere technische Arbeiten in den ressortinternen Informationssystemen und Ressourcen, die im System „E-VISA.UZ“ integriert sind, durchzuführen;

j) Vorschläge zur weiteren Verbesserung des Systems „E-VISA.UZ“ zu machen.

Kapitel 3.
Das Verfahren zur Beantragung, der Erteilung und der Nutzung eines E-Visums

13. E-Visa kann für Einzelpersonen und für Gruppen (fünf oder mehr erwachsene ausländische Staatsangehörige) über das Portal beantragt werden.

Ein Gruppenvisum wird wie bei Visum für Einzelpersonen beantragt, nur dass eine andere Art von Visa ausgewählt wird.

14. Informationen des Portals werden in Usbekisch, Englisch, Russisch und anderen Sprachen angeboten.

15. Der Antrag auf ein e-Visum ist mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Reisedatum in die Republik Usbekistan zu stellen.

16. Beim Stellen des Antrags auf ein e-Visum erfolgt die Autorisierung des Antragstellers per E-Mail oder anderen Identifikatoren (Handynummer, Konto in sozialen Netzwerken).

17. Bei der Beantragung eines e-Visums gibt ein ausländischer Staatsbürger personenbezogene Daten in einer vom Außenministerium und dem Staatssicherheitsdienst der Republik Usbekistan festgelegten Form ein, die mit dem Staatlichen Personalisierungszentrum des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan und dem Staatlichen Komitee für Tourismusentwicklung der Republik Usbekistan koordiniert wird.

18. Nach vorläufiger Bearbeitung und Bestätigung der eingereichten Daten durch das Portal, wird der Antragsteller über die Zahlungsmöglichkeiten der Visagebühren informiert.

Die Zahlung der Visagebühren erfolgt elektronisch über internationale Zahlungssysteme, die in das Portal integriert sind. Dabei muss der Antragsteller nicht unbedingt Inhaber einer internationalen Bankkarte sein.

19. Wenn gemäß den von der Republik Usbekistan geschlossenen internationalen Abkommen
ein ausländischer Bürger das Recht hat, die Republik Usbekistan visafrei zu besuchen, wird der Beantragungsprozess bis zum Zeitpunkt der Zahlung automatisch unterbrochen und dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass keine Visumerteilung erforderlich ist.

20. Nach erfolgter Zahlung wird an die E-Mail-Adresse des ausländischen Bürgers eine Benachrichtigung über Bearbeitungsanfang seines Antrags mit der Identifikationsnummer des Antrags geschickt.

21. Einem ausländischen Staatsangehörigen kann die Erteilung eines e-Visums in den Fällen, die in den Rechtsvorschriften der Republik Usbekistan festgelegt sind, verweigert werden. Eine entsprechende Ablehnungsmitteilung wird an seine E-Mail-Adresse geschickt.

Im Falle der Verweigerung der Erteilung eines e-Visums werden die Visagebühren nicht zurückerstattet.

22. Im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag wird an die E-Mail-Adresse des Antragstellers ein e-Einreisevisum in der vom Außenministerium und vom Staatssicherheitsdienst der Republik Usbekistan festgelegten Form gesendet, die mit dem Ministerkabinett der Republik Usbekistan und dem Staatlichen Komitee für Tourismusentwicklung der Republik Usbekistan koordiniert wird.

23. Die Erteilung eines e-Visums erfolgt mit einem gültigen Reisedokument (Reisepass), und im Falle der Erneuerung eines Reisedokuments (Reisepasses) ist ein elektronisches Visum wiederholt zu beantragen.

Bei Einreichung eines wiederholten Antrags auf ein e-Visum sind Visagebühren wiederholt zu bezahlen.

Wenn zwischen Daten des Reisedokumentes und dem e-Visums Abweichungen festgestellt werden, wird dem ausländischen Bürger die Einreise in die Republik Usbekistan verweigert.

24. Ein e-Visum wird nicht in einem Reisedokument (Reisepass) des ausländischen Antragstellers aufgeklebt.

25. Die Echtheit und die Gültigkeit des e-Visums kann durch den Beratungsservice des Portals überprüft werden. Im Falle des Ablaufs der Gültigkeit des e-Visums werden alle Daten über den Antrag aus dem Datenbank des Portals gelöscht.

26. Bei dem Grenzübergang der Republik Usbekistan hat ein ausländischer Staatsbürger ein gültiges e-Visum in einer Papier- oder elektronischen Form vorzuzeigen.

Kapitel 4.
Schlussbestimmung

27. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, haften gemäß der Gesetzgebung der Republik Usbekistan.

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