Das Haushaltbegleitgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus den Änderungen des Eigenheimzulagengesetzes, des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Außensteuer- und Umsatzsteuergesetzes (Art. 105 Abs. 3 GG).